{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Leidet die Begründung des Obergerichts, wonach zwischen den Parteien\ngestützt auf Art. 6 OR stillschweigend eine Vereinbarung über die Beteiligung des\nKlägers am LIS zustandegekommen sei, an einem Nichtigkeitsgrund, kann offen\nbleiben, ob der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang überdies auf\nwillkürlicher Beweiswürdigung beruht, wie dies die Beklagte geltend macht (Beschwerde Ziff. II/A.3, S. 20 ff.).\n\nHingegen ist auf die in anderem Zusammenhang erhobenen weiteren Rügen\nder Beklagten noch einzugehen.\n\n5. Die Beklagte beanstandet (Beschwerde Ziff. II/B, S. 24 ff. ), dass das\nObergericht entgegen ihren Vorbringen einen Verstoss des Klägers gegen Ziff. 6\n(iii) lit. e des LIS-Entwurfes verneinte. Dabei geht es darum, dass als \"bad leaver\"\nauch gilt, wer ohne vorgängige Zustimmung der Geschäftsleitung der Beklagten\neine neue Stelle annimmt. Die Beklagte macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe insoweit auf willkürlicher Beweiswürdigung.\n\n5.1a) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (Urteil S.\n23), der Zeuge Q. habe in der Zeugenbefragung klar und deutlich gesagt, dass er\nselbst (für die Beklagte) den Kläger aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Austritt bei der Beklagten und dem Wechsel zur X. Bank AG nicht\nals \"bad leaver\" betrachtet habe. Der Zeuge habe zum Ausdruck gebracht, dass\n- 36 -\n\nvon seiner Seite eine alle Seiten zufrieden stellende Lösung habe angestrebt\nwerden sollen, worauf er auch aktiv hingewirkt habe.\n\nDie Beklagte macht geltend (Beschwerde S. 25, Rz 60 ff.), das Obergericht\ngebe nicht an, auf welche Protokollstelle es sich dabei beziehe; mangels anderweitiger in Frage kommender Passagen sei davon auszugehen, dass es sich um\nS. 131 des (arbeitsgerichtlichen) Protokolls handle. Auf die Frage, ob der Zeuge\ndem Kläger bei seinem Austritt gesagt habe, er sei ein \"bad leaver\", habe Q. geantwortet:\n\n\"Nein, das habe ich damals nicht gewusst, ich dachte, er sei ein good\nleaver. Er hat zwar nicht das Gespräch gesucht mit der Geschäftsleitung. Das\nganze System bestand damals aber noch nicht.\"\n\nBei unbefangenem Studium dieser Aussage könne - so die Beklagte - diese\nnicht anders verstanden werden, als dass Q. immer davon ausgegangen sei,\ndass der Kläger am LIS nicht beteiligt gewesen sei, womit natürlich auch die \"bad\nleaver\"-Klausel auf ihn nicht anwendbar gewesen sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht die Aussage Q.s insgesamt dahingehend habe\nwerten können, dass dieser den Kläger aufgrund seines Verhaltens beim Austritt\nauch dann nicht als \"bad leaver\" qualifiziert hätte, wenn er von der Anwendbarkeit\nder LIS ausgegangen wäre.\n\nb) Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es aus der zitierten\nZeugenaussage (aber nicht nur aus dieser allein) den Schluss zog, der Kläger sei\nwegen dieses Verhaltens seitens der Beklagten noch nicht als \"bad leaver\" beurteilt worden. Zwar mag zutreffen, dass diese Äusserung - vor allem wegen des\nletzten Satzes - von der Prämisse ausgeht, dass der Kläger gar nicht am LIS beteiligt war (weil es dieses noch nicht gab). Auf der anderen Seite hat aber der\nZeuge auf die weitere Frage, ob er heute der Auffassung sei, der Kläger sei ein\n\"bad leaver\", geantwortet: \"Ja, hauptsächlich wegen des Falls D.\" (a.a.O.). Daraus folgt, dass auch aus nachträglicher Sicht des Zeugen zwar der Fall D., nicht\naber das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seinem eigenen Stellenwechsel, im Vordergrund steht (vgl. dazu auch die weitere Aussage Q.s, wonach\n- 37 -\n\ner den Kläger aus heutiger Sicht nicht als \"bad leaver\" bezeichnen würde. Prot. S.\n136). Insofern kann jedenfalls nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung die\nRede sein.\n\nDaran vermag auch der Hinweis der Beklagten (a.a.O., Rz 63) auf die Aussagen des Zeugen P. nichts zu ändern. Dessen Aussagen werden im arbeitsgerichtlichen Urteil (OG II act. 133 S. 38 f.), auf welches sich das Obergericht bezieht, wiedergegeben; inwiefern dabei die Vorinstanzen in Willkür verfallen sein\nsollen, wird nicht näher ausgeführt.\n\n5.2a) Das Obergericht hat sodann erwogen, die Austrittsvereinbarung mit\ndem Kläger lasse auf die Zustimmung der Beklagten zum Austritt schliessen (Urteil S. 23 f., Ziff. 3.3.4). Auch diese Feststellung erachtet die Beklagte als willkürlich (Beschwerde Rz 66 ff.). Zur Begründung macht sie geltend, in der betreffenden Vereinbarung vom 21. September 1992 werde keinerlei Bezug auf den LIS-\nEntwurf genommen; vielmehr regle diese Vereinbarung lediglich die Modalitäten\ndes Stellenwechsels. Es gehe nicht an und sei willkürlich, von dieser Austrittsvereinbarung, mit welcher die Beklagte vorab Schutzmassnahmen im eigenen Interesse getroffen habe, auf eine solche Zustimmung zu schliessen.\n\nEs ist keine Frage der Beweiswürdigung, ob aus der in Frage stehenden\nAustrittsvereinbarung auf eine entsprechende Zustimmung der Beklagten geschlossen werden kann; vielmehr hat das Obergericht in diesem Zusammenhang\n- ohne nähere Feststellungen zum tatsächlichen Parteiwillen - eine rechtliche\nWürdigung von Tatsachen im Hinblick auf eine bestimmte Vertragsklausel vorgenommen. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten (§ 285 ZPO).\n\n"}