{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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So findet sich - worauf das Arbeitsgericht Bezug nimmt (OG I act. 133 S. 27) - etwa in der Duplik der Passus,\nwonach das Salary Committee der Beklagten einen vom Kläger gemachten Antrag (Satz von 1.6%) nicht angenommen habe, sondern dem Kläger seinerseits\neinen Satz von 1.3% offeriert habe; weiter heisst es dort (AG act. 27 S. 17, Rz\n34):\n\n\"Da somit diese 'Annahme' des Salary Committee wesentlich vom Angebot des Klägers abwich, gilt sie ihrerseits als Antrag ( ...). Der so formulierte\nneue Antrag des Salary Committee wurde vom Kläger anlässlich der Sitzung\nvom 20. Mai 1992 nicht angenommen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 OR war das Salary Committee daher in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr an seinen Antrag gebunden. ... \".\n\nDieser Passus vermochte zumindest den Anschein zu erwecken, dass die\nBeklagte selber von einem rechtlich verbindlichen Antrag des Salary Committee\nausging, an welchen es zu jenem Zeitpunkt gebunden gewesen sei. In Übereinstimmung damit hatte die Beklagte bereits in der Klageantwort ausgeführt, es habe am Kläger gelegen, wenn er das Angebot des Salary Committee nicht annahm\nund es deshalb an der Sitzung vom 20. Mai 1992 zu keiner Einigung kam (AG act.\n12 S. 20, Rz 60). Wenn das Arbeitsgericht in solchen Vorbringen eine Zugabe des\nInhalts, dass seitens der Beklagten ein Angebot gemacht worden war, erblickte,\nerscheint dies als nachvollziehbar. Auf der anderen Seite hatte die Beklagte u.a.\nverschiedentlich zum Ausdruck gebracht, das LIS-Projekt habe sich damals erst\nim Entwurfsstadium befunden bzw. sei erst diskutiert worden (vgl. etwa AG act.\n12 S. 19 f., Rz 59/60), was wiederum gegen die Zugabe, es habe ein verbindlicher Antrag vorgelegen, spricht.\n\ne) Das Arbeitsgericht (und diesem folgend das Obergericht) ging, wie erwähnt, davon aus, die nachträgliche Klarstellung durch die Beklagte im ersten Berufungsverfahren sei verspätet und damit unbeachtlich. Mit der Berufungsbegründung vom 25. Januar 1999 hatte die Beklagte beanstandet (AG act. 41 S. 5 ff., Rz\n14 ff.), sie werde zu Unrecht bei ihren Ausführungen in der Klageduplik behaftet;\n- 34 -\n\nsie machte nunmehr explizit geltend, es handle sich bei diesen Vorbringen lediglich um einen Eventualstandpunkt, nachdem sie in der Klageantwort klar zum\nAusdruck gebracht habe, anlässlich der Sitzung vom 20. Mai 1992 sei das LIS-\nProjekt im Rahmen der internen Meinungsbildung erst diskutiert worden. Soweit\ndie Beklagte vorliegend geltend macht, es verstosse gegen Treu und Glauben,\nwenn das Gericht ihr vorwerfe, sie habe ihren Standpunkt erst im Berufungsverfahren und damit verspätet \"erkennbar eingenommen\" (Beschwerde S. 18 ff., Rz\n40, 44), ist ihr darin zu folgen.\n\nGemäss § 267 ZPO, worauf sich die angefochtene Feststellung stützt, sind\nim Berufungsverfahren neue Vorbringen nur unter den Voraussetzungen der §§\n115 und 138 ZPO zulässig. Es geht darum, dass die Parteien grundsätzlich das\nKlagefundament vor erster Instanz zu erstellen haben. Die Beklagte hat mit der\noben wiedergegebenen Klarstellung in ihrer Berufungsbegründung indessen gar\nnicht neue Behauptungen zum Sachverhalt aufgestellt, sondern vielmehr ihre bereits vor erster Instanz gemachte Sachdarstellung insofern präzisiert, als sie klarstellte, dass es sich dabei in einem Punkt um eine blosse Eventualbegründung\nhandle, bei welcher sie somit nicht behaftet werden könne. Eine solche Klarstellung war noch im Berufungsverfahren zulässig und beachtlich, zumal man sich\nohnehin fragen muss, ob bei der vor Arbeitsgericht bestehenden (unklaren) Behauptungslage nicht - wie die Beklagte denn auch geltend macht - schon für das\nArbeitsgericht Anlass zur Ausübung der Fragepflicht bestanden hätte, was insofern eine Berufung auf den Novenausschluss im Berufungsverfahren verbieten\nwürde (vgl. MARTIN SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im\nschweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 170). Geht die Berufung auf §\n267 ZPO im gegebenen Zusammenhang somit fehl, kann offen bleiben, ob im\nVorgehen der Vorinstanzen überdies ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu\nund Glauben zu erblicken ist.\n\nEs stellt somit eine Verletzung der Verhandlungsmaxime in Verbindung mit\nden Bestimmungen über das Novenrecht im Berufungsverfahren (§ 267 ZPO) dar,\nwenn die Vorinstanzen von einer verbindlichen Zugabe seitens der Beklagten\nausgingen und wenn das Obergericht in der Folge in Anwendung von § 54 Abs. 1\n- 35 -\n\nZPO seinem hier angefochtenen Urteil diese Zugabe zugrundelegte, obschon die\nBeklagte mit ihrer Berufungsbegründung eine überzeugende und zulässige Erklärung abgegeben hatte, aus welcher sich ergab, dass insoweit kein Zugeständnis\nvorlag, bei welchem sie behaftet werden durfte.\n\nf) Die weitere Rüge, ob das Obergericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 6 OR der Beklagten das rechtliche Gehör verweigert habe, kann\nunter diesen Umständen mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben.\n\n3.3. Zusammenfassend erweist sich die Rüge im Sinne des oben Gesagten\nals begründet im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO.\n\n"}