{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\n 3.2a) Nach der Verhandlungsmaxime hat der Richter Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenseite nicht bestritten sind, grundsätzlich ohne weitere\nPrüfung als zugestanden bzw. als richtig hinzunehmen (FRANK/STRÄULI/MESSMER,\na.a.O., § 54 N 2; RB 2002 Nr. 74; einschränkend W ALDER-RICHLI, a.a.O., § 17 Rz\n8). Erst recht hat er damit von der Gegenseite anerkannte (erhebliche) Tatsachen\n(\"Zugaben\" bzw. \"Geständnisse\") seinem Entscheid zugrundezulegen (GULDENER,\na.a.O., S. 160). Die Nichtbeachtung einer von der Gegenpartei zugestandenen\nTatsache verletzt daher die Verhandlungsmaxime (vgl. VIKTOR LIEBER, Die neuere\nkassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: FS\n- 31 -\n\n125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 226 Anm. 27\nam Ende, mit Hinweisen).\n\nRichtig ist, dass - entsprechend den allgemeinen Regeln der Auslegung von\nProzesshandlungen - die Frage, ob ein Geständnis einer Tatsache vorliegt, vom\nRichter unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Vorbringen und des\nVerhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen ist (BGE 113 Ia 435 E. 4). Insbesondere gilt im Zusammenhang mit der Eventualmaxime, dass Parteivorbringen\nunter Berücksichtigung eines allfälligen Eventualbegehrens auszulegen sind\n(FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 100 N 15 m.H.). Da es einer Partei freisteht,\nbezüglich ihres Eventualstandpunktes von anderen Tatsachenbehauptungen auszugehen als bezüglich ihres Hauptstandpunktes, wäre es nicht zulässig, aus einer\nlediglich für den Eventualfall unterstellten Annahme (\"angenommen, aber nicht\nzugegeben, dass ...\") einer Tatsache auf eine verbindliche Anerkennung dieser\nTatsache zu schliessen.\n\nb) Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang zur Hauptsache auf\ndie detaillierte Wiedergabe der Parteivorbringen im erstinstanzlichen Entscheid\nvom 11. September 2002 und schliesst sich den Folgerungen des Arbeitsgerichts\nan, wonach die Beklagte selbst mehrfach habe behaupten lassen, sie habe dem\nKläger einen bestimmten Satz vorgeschlagen bzw. offeriert (Urteil S. 16). Es trifft\ninsoweit zu, dass sich das Obergericht mit den diesbezüglichen Vorbringen der\nBeklagten im Berufungsverfahren (u.a. OG II act. 139 S. 11, Rz 26 m.H.) nicht\nausdrücklich auseinandersetzt. Indessen ist in der obergerichtlichen Stellungnahme eine - zulässige - stillschweigende Verwerfung der Gegenargumente der Beklagten zu erblicken. Im übrigen durfte das Obergericht gestützt auf § 161 GVG\nohne weiteres auf die Entscheidgründe der ersten Instanz verweisen, soweit es\nihnen beipflichtete. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.\n\nc) Das Arbeitsgericht hatte seinerseits ausdrücklich zur These der Beklagten\nStellung genommen, wonach ihre Vorbringen je als Bestandteil eines Haupt- und\neines Eventualstandpunktes zu verstehen seien. Nach seiner Auffassung liessen\nsich ihre Vorbringen jedoch insoweit widerspruchsfrei wiedergeben, als am 20.\n- 32 -\n\nMai 1992 seitens des \"Salary Committee\" ein \"Entitlement\" des Klägers von 1.3%\nins Gespräch gebracht worden sei, denn nur diesfalls habe der Kläger anlässlich\ndieser Sitzung seine \"Nichtzustimmung\" erklären können. Zwar sei es zulässig,\nneben dem Hauptstandpunkt einen Eventualstandpunkt einzunehmen, solange\nsich die Behauptungen nicht widersprächen; es wäre deshalb - so das Arbeitsgericht - nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte (gleichzeitig) im Hauptstandpunkt\ngeltend gemacht hätte, es sei über das \"Entitlement\" auch des Klägers nur diskutiert worden, eventuell sei die Offerte der Beklagten vom Kläger zurückgewiesen\nworden. Indessen habe die Beklagte diesen Standpunkt erst im Berufungsverfahren (und damit verspätet) erkennbar eingenommen. Insoweit erscheine die (rechtliche) Erläuterung des in Frage stehenden Vorgangs in der Duplik keineswegs als\nEventualstandpunkt, sondern als authentische Interpretation der Diskussion (bzw.\nVerhandlung) mit dem Kläger (OG I act. 133 S. 29).\n\nDer wesentliche Punkt der Begründung des Arbeitsgerichts (und diesem folgend des Obergerichts) ist also, dass ein erkennbarer Eventualstandpunkt von\nder Beklagten erst im Berufungsverfahren und damit verspätet eingenommen\nworden sei, weshalb sie an ihren erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu behaften sei. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, sie habe\nbereits von Anfang an, d.h. schon im erstinstanzlichen Hauptverfahren, wenn\nauch nicht explizit, so doch erkennbar einen Haupt- und einen Eventualstandpunkt eingenommen, wofür sie sich auf verschiedene Stellen in ihrer Klageantwort\nund Klageduplik beruft (Beschwerde S. 13 ff., Rz 28). Zudem macht sie geltend,\nsie habe vorliegend begründeten Anlass gehabt, erst im Berufungsverfahren explizit eine Haupt- und einen Eventualstandpunkt einzunehmen, weshalb insofern\nnicht von verspäteten Vorbringen ausgegangen werden dürfe (Beschwerde Rz\n40, 44).\n\nd) Unterzieht man zunächst die Vorbringen der Beklagten in den beiden erstinstanzlichen Rechtsschriften (Klageantwort und Klageduplik) einer näheren\nPrüfung, so hält die vom Arbeitsgericht seinem Urteil zugrundegelegte (und vom\nObergericht übernommene) Auffassung stand. Die Beklagte brachte in den beiden Rechtschriften jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar zum Ausdruck, dass\n- 33 -\n\n"}