{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Mai 1992 über den Entwurf\ndes LIS und auch über einzelne Beteiligungssätze nur diskutiert worden sei und\nauch nur diskutiert werden konnte; das LIS sei nämlich damals noch nicht spruchreif gewesen und sei ebenso wie die einzelnen Entitlements erst an einer Sitzung\nvom 9. Dezember 1992 verabschiedet worden, wobei das schliesslich verabschiedete Modell wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf erfahren habe. Dazu gehöre u.a., dass das Salary Committee gemäss dem Entwurf nicht die Kompetenz gehabt habe, über die einzelnen Entitlements zu beschliessen. Zwar sei\nnicht zu bestreiten, dass die Rechtsschriften der Beklagten einzelne Formulierun-\n- 29 -\n\ngen enthalten, die bei isolierter Betrachtungsweise dahingehend verstanden werden könnten, dass die Beklagte dem Kläger am 20. Mai 1992 eine Offerte im Sinne von Art. 3 OR gemacht habe; es sei aber mindestens ebenso deutlich immer\nwieder ausgeführt worden, dass am 20. Mai 1992 nur diskutiert worden sei, zumal\nzumindest noch in der Klageantwort überwiegend nicht rechtstechnische Begriffe\nwie \"Offerte\" oder \"Antrag\", sondern vagere, umgangssprachliche Termini (\"Vorschlag\") verwendet worden seien. Es sei somit noch nicht um den Abschluss eines Rechtsgeschäfts gegangen. Das Gesagte korrespondiere auch mit den Aussagen des Zeugen Q., wonach an der Sitzung vom 20. Mai 1992 der Beteiligungsansatz des Klägers noch nicht festgelegt worden sei. Keineswegs könne\ndaher \"zwingend\" davon ausgegangen werden, dass das Salary Committee dem\nKläger damals im Sinne von Art. 3 OR einen Satz von 1.3% offeriert habe (Rz 32/\n33).\n\nDas Vorgehen der Vorinstanzen, welches die Beklagte bei gewissen, aus\ndem Zusammenhang gelösten Aussagen \"behafte\", verstosse - so die Beklagte\nweiter - gegen den auch für die Gerichte geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO). Dazu gehöre, dass Parteierklärungen nicht isoliert, sondern im gesamten Zusammenhang zu würdigen seien, was sich gerade auch aus\ndem vom Obergericht angerufenen BGE 113 Ia 433 ff. ergebe. Wären die Vorinstanzen dieser Pflicht nachgekommen, hätten sie anerkannt, dass die Beklagte im\nHauptstandpunkt geltend machte, dass das LIS insgesamt und insbesondere die\neinzelnen Beteiligungssätze am 20. Mai 1992 lediglich diskutiert wurden und dem\nKläger daher keine verbindliche Offerte gemacht wurde, zumal es hierfür schon\nan einer Willensäusserung der Beklagten fehle, die der Kläger als Antrag hätte\nverstehen dürfen. Lediglich im Eventualstandpunkt habe die Beklagte geltend\ngemacht, sie habe dem Kläger eine Beteiligung von 1.3% offeriert und der Kläger\nhabe diese abgelehnt. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion sei leicht nachvollziehbar, dass sich gewisse Behauptungen der Beklagten in der Duplik darauf bezogen, dass der Kläger jedenfalls abgelehnt hatte bzw. hätte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, welcher sich das Obergericht ohne jede Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren anschliesse,\nsei somit der Standpunkt der Beklagten im erstinstanzlichen Hauptverfahren zwar\n- 30 -\n\nnicht explizit, wohl aber erkennbar als Eventualstandpunkt vorgetragen worden.\nIndem das Obergericht solchermassen auf eine unzutreffend festgestellte \"Behauptungslage\" abstelle, verletze es die Verhandlungsmaxime (Rz 34 ff.).\n\nGehe man - so die Beklagte weiter - davon aus, die Behauptungslage sei\nnicht klar gewesen, indem die Vorbringen der Beklagten widersprüchlich gewesen\nseien, hätte zumindest Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht (§ 55\nZPO) bestanden, um der Beklagten Gelegenheit zur Verbesserung des Mangels\nzu geben; dies sei jedoch nicht geschehen. Es verstosse wiederum gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben, wenn das Arbeitsgericht der Beklagten in seinem zweiten Urteil vorwerfe, sie habe ihren Standpunkt erst im (ersten) Berufungsverfahren und damit verspätet \"erkennbar eingenommen\" (Rz 40). Dem\nObergericht sei vorzuwerfen, dass es sich mit der ganzen Problematik auch in\nseinem zweiten Urteil überhaupt nicht befasse, obschon die Beklagte ihren\nStandpunkt sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Berufungsschrift ausführlich dargetan habe und dieser Frage erhebliche Bedeutung zukomme. Zwar\ngebe das Obergericht den Standpunkt der Beklagten als solchen wieder, setze\nsich dann aber in den Erwägungen nicht materiell damit auseinander. Darin liege\nauch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht im Sinne von § 157\nGVG (Rz 41).\n\nSchliesslich rügt die Beklagte im Zusammenhang mit Abstützung des Urteils\nauf Art. 6 OR eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde\nS. 18 ff., Rz 42-44).\n\n"}