{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Im weiteren analysiert es die rechtliche Natur des Beteiligungssystems und\ngelangt zum Schluss, dieses weise jedenfalls überwiegenden begünstigenden\nund damit gratifikationsähnlichen Charakter auf, weshalb Art. 6 OR (stillschweigende Annahme einer Offerte) grundsätzlich anwendbar sei. Zwar habe der Kläger vor Arbeitsgericht primär das Zustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung über seine Beteiligung am LIS behauptet, worüber Beweis erhoben worden sei; das Arbeitsgericht habe jedoch zu Recht festgestellt, der Nachweis für\ndie behauptete ausdrückliche Vereinbarung habe vom Kläger nicht erbracht werden können (Urteil S. 12 unten). In der Folge betrachtet es das Obergericht als\nnachvollziehbar, wenn die Beklagte im Berufungsverfahren rüge, das Arbeitsgericht habe die Beweislast umgekehrt, wenn es ungeachtet des Fehlens dieses\nNachweises die Berechtigung des Klägers am LIS bejahe. Das Beweisverfahren\nkönne sich allerdings naturgemäss einzig auf die Frage des (grundsätzlich vorran-\n- 27 -\n\ngigen) tatsächlichen Konsenses der Parteien beziehen. Lasse sich ein solcher\nnicht erstellen, sei noch nicht darüber entschieden, ob aufgrund des Vertrauensprinzips auf das Zustandekommen einer - in Anwendung von Art. 6 OR allenfalls\nauch stillschweigenden - Vereinbarung geschlossen werden müsse. Dabei handle\nes sich um eine dem Beweisverfahren nicht zugänglich Rechtsfrage (Urteil S. 13).\n\nIn der Folge gelangt das Obergericht zum Schluss, dass - unabhängig vom\nScheitern des Beweises einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien - gestützt auf die eigenen Vorbringen bzw. Zugeständnisse der Beklagten\n(Urteil S. 16) und in Anwendung von Art. 6 OR ein Beteiligungsanspruch des Klägers am LIS gestützt auf dessen stillschweigende Annahme des Vorschlags des\nSalary Committees entstanden sei (Urteil S. 17).\n\nd) Mit diesen Erwägungen hat das Obergericht seine dem Rückweisungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsauffassung jedenfalls modifiziert. Hatte es dort\n(vgl. oben lit. c) zum Ausdruck gebracht, es komme entscheiderheblich auf das\nZustandekommen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Beteiligung des\nKlägers am LIS an, worüber ein Beweisverfahren durchzuführen sei, und im Falle\ndes Misslingen dieses (dem Kläger obliegenden) Beweises fehle es an jeglicher\nGrundlage für eine Bejahung der entsprechenden Berechtigung des Klägers, so\nhat es nunmehr ungeachtet der Tatsache, dass der in Frage stehende Beweis\nunbestrittenermassen gescheitert ist, eine solche Berechtigung aus rechtlichen\nGründe (nämlich gestützt auf eine Auslegung nach Vertrauensprinzip in Verbindung mit Art. 6 OR) bejaht.\n\nOb in dieser Modifizierung eine im Sinne von § 104a GVG unzulässige Abweichung liegt, kann offen bleiben, weil die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen ist, hinsichtlich dieses Teils der Begründung aus einem anderen Grund ohnehin gutzuheissen ist (Erw. 3 nachfolgend). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass\ngerade im Verhältnis ausdrücklicher Vertragsabschluss einerseits, konkludentes\nVerhalten bzw. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip andererseits hinsichtlich\nder Beurteilung der Identität bzw. Kongruenz von Vorbringen ein relativ grosszügiger Massstab Anwendung findet (vgl. MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 165 vor Ziff. 5 sowie LEUENBERGER, a.a.O.,\n- 28 -\n\nS. 318 bei Anm. 31), was dafür spricht, insofern auch dem Gericht einen gewissen Spielraum einzuräumen.\n\n3. Die Beklagte rügt weiter eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und\nGlauben, der Verhandlungsmaxime und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Beschwerde Ziff. II/A/2, S. 12 ff., Rz 24-45).\n\n3.1a) Das Obergericht stellt im angefochtenen Urteil fest, es müsse mit der\nVorinstanz aufgrund der Behauptungslage zwingend davon ausgegangen werden, dass das seitens des Salary Committee für den Kläger vorgesehene Entitlement von 1.3% ins Gespräch gebracht worden sei. Was sich zwar im Beweisverfahren nicht habe erhärten lassen - dass nämlich an der fraglichen Sitzung\ndem Kläger ein solcher Satz tatsächlich offeriert worden sei -, habe die Beklagte\nim Behauptungsverfahren mehrfach behauptet und damit zugestanden. Darauf\nsei abzustellen, andernfalls die Verhandlungsmaxime verletzt würde (Urteil S. 16,\nZiff. 2.8).\n\nIn dieser Feststellung erblickt die Beklagte ihrerseits eine Verletzung der\nVerhandlungsmaxime, im Wesentlichen deshalb, weil das Obergericht sie bei angeblichen Zugaben behafte, die zwar je einzeln nicht falsch seien, jedoch die Vorbringen der Beklagten insgesamt unzutreffend würdigten, indem nicht zwischen\ndem Haupt- und dem Eventualstandpunkt der Beklagten unterschieden werde\n(Beschwerde S. 12, Rz 26).\n\n"}