{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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November 2001 in Kraft getretene Bestimmung ist auch im vorliegenden Zusammenhang anwendbar; zwar erging der obergerichtliche Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999 noch unter der Herrschaft des früheren §\n104 GVG (wonach eine Bindung der rückweisenden Instanz an ihren eigenen\nEntscheid verneint wurde), doch ist vorliegend der Zeitpunkt des hier angefochtenen obergerichtlichen Entscheides massgebend, denn erst in diesem Zusammenhang stellte sich konkret die Frage nach der Bindung des Obergerichts an seine\nfrühere Rechtsauffassung. Der Kläger vertritt zwar die Auffassung (Beschwerdeantwort S. 8), weil zum damaligen Zeitpunkt die Bindungswirkung nach § 104a\nGVG noch nicht bestanden hatte, sei es nicht weiter erstaunlich, dass sich das\nObergericht in seinem Rückweisungsbeschluss \"nicht sehr präzis\" ausgedrückt\nhabe. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass im Zeitpunkt des hier angefochtenen Urteils der neu formulierte § 104a GVG in Kraft stand. Auch vor dessen Inkrafttreten hätte im übrigen für den Fall, dass der Rückweisungsentscheid zu wenig präzis gewesen sein sollte, der Rechtsbehelf der Erläuterung (§ 162 GVG) zur\nVerfügung gestanden (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 31). Schliesslich geht das Obergericht selbst ausdrücklich von der Anwendbarkeit von § 104a GVG aus (Urteil S.\n11, Ziff. 2.5 und S. 33, Ziff. 4. 3), womit insofern der weiteren Diskussion über die\nAnwendung dieser Bestimmung der Boden entzogen ist.\n- 25 -\n\nEbenfalls unzutreffend ist der Einwand des Klägers (Beschwerdeantwort S.\n9), wonach die Bestimmung von § 104a GVG jedenfalls dann keinen wesentlichen\nVerfahrensgrundsatz enthalte, wenn wie hier die Rückweisung vor Erlass bzw. Inkrafttreten von § 104a GVG erfolgte und das rückweisende Gericht nicht damit\ngerechnet habe, zu einem späteren Zeitpunkt an einzelne Formulierungen gebunden zu sein. Ist von der Anwendbarkeit von § 104a GVG auszugehen, so\nhandelt es sich dabei zweifellos auch um einen wesentlichen Grundsatz, zumal\ndiese Bestimmung als Reaktion auf die kassationsgerichtliche Rechtsprechung\nzur Zulässigkeit der Wiederaufnahme von Rügen in einem zweiten Beschwerdeverfahren und mit dem Ziel der Verfahrensstraffung erlassen worden war (vgl. ZR\n103 Nr. 49 Erw. 3.5c; Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes). Dass\nschliesslich die Beklagte die entsprechenden Erwägungen des Arbeitsgerichts\nnicht schon im Berufungsverfahren als Missachtung der obergerichtlichen Rückweisung gerügt hat (Beschwerdeantwort S. 10), kann ihr in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden; vorliegend geht es um die Bindung der\nrückweisenden Instanz an ihren Entscheid, im Berufungsverfahren wäre es um\ndie Bindung der unteren Instanz an den Entscheid der oberen Instanz gegangen.\n\nDamit bleibt zu prüfen, ob das Obergericht im hier angefochtenen Urteil von\nseiner eigenen Auffassung, welche dem Rückweisungsbeschluss vom 30. August\n1999 zugrundelag, abgewichen ist.\n\nc) Der massgebliche Passus des Rückweisungsbeschlusses lautet (OG I\nact. 47 S. 13 f.):\n\n\"... In beweisrechtlicher Hinsicht ist deshalb davon auszugehen, dass\ngrundsätzlich dem Kläger der Hauptbeweis dafür obliegt, dass am 20. Mai\n1992 die von ihm behauptete Vereinbarung zustandegekommen ist. Der Beklagten steht dazu der Gegenbeweis offen. Indem die Vorinstanz auf die Beweisanträge der Beklagten (...) nicht eingetreten ist, hat sie damit die Verfahrensrechte der Beklagten verletzt. (...) Allein aus diesem Grunde ist das vorinstanzliche Teilurteil aufzuheben und der Prozess zur Durchführung eines\nBeweisverfahrens und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 270 ZPO). ...\n- 26 -\n\n4. - a) Falls die Beurteilung des durch das Beweisverfahren ergänzten\nSachverhaltes ergeben sollte, dass zwischen den Parteien bezüglich des LIS\ndie von den Parteien unternommenen Vertragsverhandlungen gescheitert\nsind und keine Vereinbarung zustandegekommen ist, entfällt nach dem Gesagten die rechtliche Grundlage für die vom Kläger eingeklagten Ansprüche\nund wird die Klage abzuweisen sein.\"\n\nMit diesen Erwägungen brachte das Obergericht zum Ausdruck, dass es des\nNachweises des Zustandekommens einer Vereinbarung der Parteien bedürfe und\ndass diesbezüglich - gestützt auf die Parteivorbringen im Behauptungsverfahren -\nein Beweisverfahren durchzuführen sei, wobei dem Kläger der Hauptbeweis dafür\nobliege, \"dass am 20. Mai 1992 die von ihm behauptete Vereinbarung\" zustandegekommen sei. Für den Fall des Scheiterns dieses Beweises entfalle jede rechtliche Grundlage für die eingeklagten Ansprüche (insbesondere auch solche aus\nGarantieversprechen, Vertragsverletzung oder auch aus Vertrauenshaftung, vgl.\nRückweisungsbeschluss S. 14).\n\n"}