{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\n Insoweit ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten dem Grundsatz\nnach einzutreten.\n- 22 -\n\nc) Der Kläger wendet hingegen ein (KG act. 8 S. 3), mit der Nichtigkeitsbeschwerde könne - auch in der hier gegebenen Konstellation und entgegen den\nVorbringen der Beklagten (Beschwerde S. 30 f., Rz 78 ff.) - nicht die Abänderung\nbestimmter Erwägungen oder tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen\nEntscheides bzw. eine bestimmte Neuformulierung beantragt werden.\n\nDie Feststellung eines Nichtigkeitsgrundes führt in der Regel zur Aufhebung\nund Rückweisung des angefochtenen Entscheides an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eine Streichung von Erwägungen (zuhanden des Bundesgerichts) kann\ndort in Frage kommen, wo mehrere selbständige Begründungen (oder Begründungselemente) vorliegen und eine Gabelung der Rechtsmittelwege stattfindet\n(ZR 83 Nr. 57 und ständige Praxis; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde\nin Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S.\n45). Ob im vorliegenden Fall als Folge einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde eine Rückweisung an die Vorinstanz oder eine Streichung zuhanden\ndes Bundesgerichts vorzunehmen ist oder ob - wie die Beklagte geltend macht\n(Beschwerde S. 30, Rz 79) - nach § 291 ZPO (Ausfällung eines neuen Sachentscheides durch das Kassationsgericht) zu verfahren ist, wird gegebenenfalls von\nAmtes wegen und ohne Rücksicht auf diesbezüglich Anträge zu prüfen sein.\n\n2. Die Beklagte rügt als erstes eine Verletzung von § 104a GVG als Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Beschwerde Ziff. II/A/1, Rz 16-\n23, S. 9 ff.).\n\na) Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Obergericht habe in seinem\nRückweisungsbeschluss vom 30. August 1999 (im Hinblick auf das angeordnete\nBeweisverfahren zur Frage des Zustandekommens einer entsprechenden Vereinbarung) zutreffend festgestellt, dem Kläger obliege der Hauptbeweis dafür, dass\nam 20. Mai 1992 die von ihm behauptete Vereinbarung mit der Beklagten betreffend Beteiligung am LIS zustande gekommen sei. In teilweise signifikant vom Arbeitsgericht abweichender Würdigung der Beweise habe das Obergericht in seinem nunmehr angefochtenen Urteil festgestellt, dass sich im Beweisverfahren\nnicht mehr habe erhärten lassen, dass an der fraglichen Sitzung dem Kläger seitens des Salary Committee ein Satz von 1.3% offeriert worden sei. Ferner habe\n- 23 -\n\nim Beweisverfahren weder die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Annahme der Offerte von 1.3% noch deren Ablehnung erstellt werden\nkönnen.\n\nDamit - so die Beklagte weiter - sei die Sache bereits spruchreif gewesen.\nDa das Arbeitsgericht nach den verbindlichen Ausführungen im Rückweisungsbeschluss über die Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung ein Beweisverfahren durchzuführen gehabt habe, also nach Auffassung des Obergerichts\naufgrund der ursprünglichen Aktenlage nicht hätte entscheiden dürfen, und da\nferner der Kläger die Beweislast für das Zustandekommen der Vereinbarung getragen habe, hätte das Obergericht im zweiten Berufungsverfahren die Klage ohne weiteres abweisen müssen, nachdem es zur Auffassung gelangt war, im Beweisverfahren habe sich nicht erstellen lassen, dass die Beklagte dem Kläger eine Beteilung am LIS in der Höhe von 1.3% offeriert hatte. Unverständlicherweise\nhabe aber das Obergericht die Beklagte bei Behauptungen im erstinstanzlichen\nVerfahren \"behaftet\", welche sie seinerzeit im Sinne eines Eventualstandpunktes\nvorgetragen habe; das Obergericht gehe nunmehr davon aus, dass das seitens\ndes Salary Committee für den Kläger vorgesehen Entitlement von 1.3% \"ins Gespräch gebracht\" worden sei, was ohnehin nicht gleichbedeutend mit \"offerieren\"\nsei. Damit setze sich das Obergericht aber in diametralen Widerspruch zur eigenen Rechtsauffassung im Rückweisungsbeschluss vom 30. August 1999, und\ndies, obschon damals die \"Behauptungslage\" dieselbe gewesen sei. Es gehe\nnicht an, drei Jahre später und nachdem sich ergeben habe, dass der Kläger den\nBeweis für das Zustandekommen der in Frage stehenden Vereinbarung nicht erbringen konnte, wieder auf die ursprüngliche Behauptungslage abzustellen. Ein\nsolches Vorgehen widerspreche § 104a GVG, wonach die rückweisende Instanz\nbei erneuter Befassung mit der Sache an die ihrem Rückweisungsentscheid zugrundeliegende Rechtsauffassung gebunden sei.\n\nDabei scheine - so die Beklagte weiter - das Obergericht sich der Problematik seines Vorgehens bewusst gewesen zu sein, erkläre es doch das Verhalten\nder Beklagten im Berufungsverfahren als \"nachvollziehbar\", wenn diese rüge, die\nVorinstanz habe im Ergebnis die Beweislast umgekehrt, indem sie trotz Fehlens\n- 24 -\n\ndes Nachweises einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Berechtigung des Klägers am LIS bejahe; dennoch schütze das Obergericht die Auffassung des Arbeitsgerichts und verletze damit § 104a GVG, was sich übrigens auch daraus ergebe, dass sich das aufwändige Beweisverfahren bezüglich Zustandekommen\nder Vereinbarung nachträglich als \"Leerlauf\" erweise, hätte doch das Obergericht\nunter diesen Umständen schon im ersten Urteil auf Grund der (unverändert gebliebenen) \"Behauptungslage\" entscheiden können.\n\n"}