{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Der Kläger weist zwar\ndarauf hin, dass sich die Beklagte hinsichtlich des übereinstimmenden wirklichen\nParteiwillens auf § 115 Ziff. 2 ZPO berufen habe (Beschwerde Rz 165); massgebend ist jedoch, dass das Obergericht nicht auf den übereinstimmenden Parteiwillen abstellt, sondern - wie ausgeführt - ausdrücklich eine rechtliche Würdigung\nder Vereinbarung vornimmt (und dabei zu einem von der ersten Instanz abweichenden Ergebnis gelangt). Mit diesem Vorgehen hat das Obergericht weder §§\n114/ 115 noch § 267 ZPO (vgl. Beschwerde Rz 170), noch den Anspruch des\nKlägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist auch eine Frage des Bundesrechts,\nob Verträge nach dem wirklichen (übereinstimmenden) Willen der Parteien oder\nnach objektivierten Kriterien (d.h. nach dem Vertrauensprinzip) auszulegen sind\n(vgl. MESSMER/IMBODEN, Eidgenössische Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992,\nS. 131 f. Ziff. 96).\n- 20 -\n\n6.2 Weiter beanstandet der Kläger, dass seine Vorbringen zur Frage, welches der wirkliche Wille der Parteien bei Abschluss der LIS-Vereinbarung gewesen sei, vom Obergericht übergangen worden seien (Beschwerde Rz 171 ff.).\n\nAus dem vorstehend (Ziff. 6.1) Ausgeführten folgt, dass die Rüge am angefochtenen Entscheid vorbeigeht. Nachdem das Obergericht nicht auf die Vorbringen der Beklagten zum tatsächlichen Parteiwillen abstellte, war es auch nicht verpflichtet, zu den entsprechenden Vorbringen des Klägers Stellung zu nehmen.\nSchwer verständlich ist die Rüge (Rz 174), das Obergericht habe dem Kläger das\nrechtliche Gehör verweigert, indem es die von der Beklagten als erheblich betrachteten Umstände des Vertragsabschlusses überging; im Übergehen dieser\nVorbringen der Gegenseite kann von vornherein keine Gehörsverweigerung zum\nNachteil des Klägers liegen. Wie gezeigt, hat das Obergericht in diesem Zusammenhang nicht auf die Vorbringen zum tatsächlichen Parteiwillen, sondern auf eine (objektivierte) Vertragsauslegung abgestellt, was hier nicht zu beanstanden ist.\n\n7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Klägers in allen Teilen als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist insofern abzuweisen.\n\nIII. Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten\n\n(Kass.-Nr. AA040156)\n\n1. Die Beklagte, die mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage vor Obergericht vollumfänglich obsiegt hat und insofern durch das angefochtene Urteil (bzw.\ndessen Dispositiv) nicht beschwert ist, macht zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation und zur Frage der Fristwahrung geltend (Beschwerde S. 6, Rz 3-5),\nim Hinblick auf die Erhebung der eidgenössischen Berufung durch den Kläger sei\nsie insofern beschwert und damit auch beschwerdelegitimiert, als die Gefahr bestehe, dass das Bundesgericht seinen Entscheid zu Ungunsten der Beklagten auf\nder (für das Bundesgericht verbindlichen) Grundlage eines durch die Vorinstanz\n- 21 -\n\nnicht gehörig festgestellten Sachverhaltes fälle. Insofern müsse es ihr möglich\nsein, diejenigen Rügen, welche ausschliesslich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden können, zu erheben. Dabei laufe gemäss Praxis\ndie Frist zur Erhebung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Fall\n(erst) ab Kenntnisnahme von der Ergreifung der eidgenössischen Berufung durch\ndie Gegenseite und sei vorliegend gewahrt.\n\nDer Kläger bestreitet Legitimation und Fristwahrung durch die Beklagte dem\nGrundsatz nach nicht, macht aber die Unzulässigkeit der gestellten Rechtsbegehren geltend (KG act. 8 S. 2 ff.). Es sei mit dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde\nnicht vereinbar und verstosse insbesondere gegen § 291 ZPO, mehr als die Streichung von tatsächlichen Feststellungen zu verlangen. Eine Partei könne nicht\nverlangen, dass das Kassationsgericht andere Feststellungen an die Stelle der\ngestrichenen setze.\n\nb) Nach feststehender und - wie gezeigt - auch vorliegend nicht in Frage gestellter Praxis und Lehre ist auch die vor Ober- oder Handelsgericht vollumfänglich obsiegende Partei zur Ergreifung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit sie geltend macht, die massgeblichen Feststellungen zum Sachverhalt beruhten auf Prozessrechtsverletzungen oder willkürlichen tatsächlichen\nAnnahmen und sofern die Gegenseite ihrerseits gegen den Entscheid eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erhebt (ZR 96 Nr. 101 und analog BGE\n122 I 253 E. 6d; vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 281 N 14 m.H. und FRANK\n[ErgBand, Zürich 2000], vor § 259 ff. N 1; ADOLF LÜCHINGER, Zur Schliessung einer Lücke im Rechtsmittelsystem: Die Zulassung eines Rechtsmittels der siegreichen Partei für den Fall, dass die andere Partei an das Bundesgericht gelangt, in:\nFS Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 187 ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in\nZivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 70 ff.). In diesem Fall\nläuft die Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde von dem Moment an, wo\ndie obsiegende Partei von der Ergreifung der Berufung durch die Gegenseite\nKenntnis erhält (ZR 96 Nr. 101 Erw. 3).\n\n"}