{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:23", "Checksum": "aa6dfa5cd2e2f950e9adcd767767ca33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127\nRegeste:\nVerhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\ndamals fest zu zu einem Stellenwechsel entschlossen gewesen sei. Dass der Kläger dies im Hauptverfahren nicht behauptet habe, dürfe ihm nicht entgegengehalten werden, da er keinen Anlass gehabt habe, sich zu den angeblichen Abwerbungsversuchen zu äussern. Der Zeuge Q., auf welchen sich das Obergericht\nin diesem Zusammenhang berufe, habe über die Absichten D.s nichts ausgesagt\nund wäre dazu - so der Kläger - auch gar nicht in der Lage gewesen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Obergericht bringt im Gesamtzusammenhang durchaus zum Ausdruck, dass Karl D. im fraglichen Zeitpunkt an sich bereits\nzu einem Stellenwechsel entschlossen gewesen sei. Dies folgt aus dem anschliessenden Passus (Urteil S. 30), wonach D. im damaligen Zeitpunkt \"noch nicht unbeeinflussbar entschlossen\" zum Stellenwechsel gewesen sei; das Obergericht\nleitet dabei die Beeinflussbarkeit daraus ab, dass D. später von der Geschäftsleitung der Beklagten eben doch noch zum Bleiben habe überzeugt werden können,\nstellt aber gleichzeitig klar, dass er damals zu einem Stellenwechsel entschlossen\ngewesen sei. Diese Feststellung wird jedenfalls nicht als willkürlich widerlegt bzw.\nentspricht somit dem, was der Kläger selbst als seinen Standpunkt bezeichnet.\n\nb) Willkürlich sei - so der Kläger (Beschwerde Rz 137 ff.) - allerdings auch\ndie eben genannte Feststellung, wonach sich aus der Tatsache, dass D. später\ndoch zum Bleiben bei der Beklagten überzeugt werden konnte, ergebe, dass er\nnicht \"noch nicht unbeeinflussbar entschlossen\" zum Stellenwechsel gewesen sei.\nDiese Feststellung bezeichnet der Kläger als \"wahrhaft erstaunlich\", und fährt\nweiter, es entspreche der Lebenserfahrung, dass auch ein fest zur Kündigung\nentschlossener Mitarbeiter möglicherweise von seinem Entschluss abgebracht\nwerden könne, wenn ihm von seinem Arbeitgeber eine Verbesserung der Position\nund seines Gehaltes versprochen werde.\n\nEs ist nicht klar, inwiefern der Kläger mit seinen Vorbringen Willkür geltend\nmachen will. Jedenfalls ergibt sich aus der fraglichen Feststellung, dass D. zwar\neinerseits fest entschlossen war, zu kündigen, dass aber andererseits - ex post\nbetrachtet - dieser Entschluss nicht unbeeinflussbar war, weil D. letztlich von der\nBeklagten zum Bleiben bewogen werden konnte. Darin liegt jedenfalls keine Will-\n- 18 -\n\nkür, und überdies entspricht dies dem Standpunkt des Klägers. Die Rüge ist unbegründet.\n\nc) Als \"höchst unfair\" und mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Parteien\nnicht zu vereinbaren (Beschwerde Rz 141 ff.) erachtet der Kläger auch die Erwägung, wonach im fraglichen Gespräch zwischen ihm und D. das Thema Stellenwechsel \"auf wessen Veranlassung und aus welchen Gründen auch immer\" zur\nSprache gekommen sei. Aus den Aussagen des Klägers in der persönlichen Befragung ergebe sich, dass das Gespräch auf Veranlassung D.s zustandegekommen sei. Willkürlich sei zudem festzustellen, das Thema sei \"zur Sprache gekommen\", denn D. habe ihn kontaktiert und gefragt, ob er bei X. arbeiten\nkönne.\n\nDas Obergericht hat es offensichtlich als unerheblich betrachtet, auf wessen\nVeranlassung und aus welchen Gründen das Thema Stellenwechsel zur Sprache\nkam, weshalb es diese Frage ausdrücklich offen liess. Damit handelt es sich um\neine Frage der rechtlichen Beurteilung von Tatsachen, welche nicht zum Gegenstand der Willkürrüge gemacht werden kann, sondern als Frage des materiellen\nRechts der Berufung an das Bundesgericht unterliegt (vgl. oben Erw. 2.3.5). Unbegründet ist auch die weitere Rüge. Es steht fest, dass auch nach der Darstellung des Klägers das Thema Stellenwechsel anlässlich des Gesprächs mit D. \"zur\nSprache kam\"; fraglich ist höchstens, auf wessen Veranlassung dies geschah,\nwas das Obergericht aber als unwesentlich betrachtet hat.\n\n6. Mit einer (Teil-)Eventualbegründung hat das Obergericht die Klage hinsichtlich eines pro-rata-Anspruchs für das Jahr 1992 schliesslich auch deshalb\nabgewiesen, weil es sich dabei nicht um einen Lohnbestandteil, sondern um einen gratifikationsähnlichen Anspruch handle, für welchen ein pro-rata-Anspruch\nzwischen den Parteien nicht vereinbart gewesen und somit nach Art. 322d OR\nauch nicht geschuldet gewesen sei (Urteil S. 35, Ziff. 5.2).\n\nNach Auffassung des Klägers verletze das Obergericht mit dieser Betrachtungsweise nicht nur Bundesrecht (was beim Bundesgericht gerügt werde), son-\n- 19 -\n\ndern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör und weitere wesentliche Verfahrensgrundsätze (Beschwerde lit. D., S. 35 ff., Rz 150).\n\n6.1a) Der Kläger macht vorab geltend, das Obergericht habe die Einrede der\nBeklagten, wonach Ansprüche aus dem LIS bei einem Austritt während des laufenden Jahres dahinfielen, berücksichtigt, obwohl sie im Hauptverfahren vor Arbeitsgericht nicht erhoben worden und daher vor Obergericht verspätet gewesen\nsei.\n\nDas Obergericht stellt in diesem Zusammenhang fest (Urteil S. 35), die Beklagte stütze ihren Standpunkt nicht auf neue Tatsachenbehauptungen, sondern\nkomme aufgrund der Auslegung des LIS zu ihren Schlussfolgerungen. Die Frage,\nob für 1992 Zahlungen aus der LIS-Vereinbarung geschuldet seien oder nicht,\nkonzentriere sich somit auf die rechtliche Qualifikation dieser Vereinbarung.\n\n"}