{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\n Es ist nicht klar, welchen Nichtigkeitsgrund der Kläger damit anrufen will.\nSollte er wiederum der Auffassung, es bedürfe im Hinblick auf gewisse Rechtsfragen der näheren Umschreibung der Umstände und des Inhalts des Gespräches,\nkann auf das vorstehend (Ziff. 2.3.5) Ausgeführte verwiesen werden. Das Obergericht war nicht gehalten, Sachumstände, die es nicht für rechtserheblich erachtet,\nabzuklären bzw. in die Urteilsbegründung aufzunehmen; ob es sie zu Recht für\nnicht erheblich betrachtet, ist Rechtsfrage (vgl. Art. 43 Abs. 4 OG).\n\n2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die mit Bezug auf die Behauptung\ndes Abwerbungsversuchs erhobenen Rügen unbegründet bzw. unzulässig sind.\n\n3. Der Kläger rügt eine Verletzung des Grundsatzes, wonach Beweis nur\nüber streitige Frage abzunehmen ist (Beschwerde Ziff. C/5, S. 28 ff.). Er erblickt\n- 15 -\n\nim Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der §§ 133 und 136 Abs. 1 Ziff. 1\nZPO. Der Beweissatz II/5\n\n\"dass der Kläger nach seinem Wechsel zur X. Bank versucht hat, Mitarbeiter\nder Beklagten abzuwerben\"\n\nsei im Lichte dieser Bestimmungen unzulässig und unwirksam gewesen,\nund eine Befragung dazu hätte nicht erfolgen dürfen. Die in Beantwortung dieses\nBeweissatzes gemachten Aussagen des Klägers sowie diejenigen der Zeugen P.\nund Q. seien daher unbeachtlich. Überdies setze auch die vom Obergericht angerufene Bestimmung von § 149 ZPO, wonach die Parteien von Amtes wegen persönlich befragt werden dürfen, im Rahmen der Verhandlungsmaxime eine gesetzeskonforme Behauptung voraus.\n\nDiese Vorbringen scheitern an der bereits wiedergegebenen (Erw. 2.3.2)\nPraxis zur Verhandlungsmaxime, wonach unter Umständen nicht bzw. nicht genügend substantiiert behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen dem Urteil zugrundegelegt werden dürfen. Diese Praxis impliziert auch, dass\nallenfalls ein Sachverhalt zum Beweis verstellt wird, obschon er nicht (bzw. nicht\nhinreichend substantiiert) behauptet wurde, bzw. dass ein Beweisverfahren mehr\nergibt, als behauptet wurde (\"überschiessendes Beweisergebnis\"; vgl. SARBACH,\na.a.O., S. 708). Die Rüge geht insoweit in der bereits behandelten Rüge auf und\nerweist sich damit als unbegründet.\n\n4. Weiter rügt der Kläger (Beschwerde Ziff. C/6, S. 30 ff.) die Berücksichtigung einer neuen Behauptung über den Inhalt des LIS.\n\na) Zur Begründung dieser Rüge macht der Kläger geltend, im Hauptverfahren habe die Beklagte noch die Auffassung vertreten, der Kläger sei ein \"bad leaver\" im Sinne von Ziff. 6b(iii)(d) des LIS, weil er versucht habe, \"nach seinem\nWechsel zur X. Bank AG, Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben\". Erst nach Abschluss des Schriftenwechsels, nämlich in der Stellungnahme zum Beweisergebnis, habe sie einen anderen Sinn der LIS-Bestimmung behauptet. Während das\nArbeitsgericht darin eine - unzulässige (da verspätete) - Änderung der tatsächlichen Vorbringen erblickt habe und auf die ursprüngliche Behauptung abstellte,\n- 16 -\n\nhabe das Obergericht erwogen, diese Auslegung der fraglichen Klausel sei zu restriktiv. Mit der Frage, ob die Änderung in der Haltung der Beklagten eine Sachfrage oder eine Rechtsfrage betreffe, habe sich das Obergericht nicht aus-ein-\nandergesetzt.\n\nMit ihren ursprünglichen Vorbringen zum Inhalt der LIS-Vereinbarung habe\ndie Beklagte zum Ausdruck gebracht, sie verstehe darunter allein ein Verbot der\n\"Abwerbung\", nicht aber bereits ein blosses \"Ermutigen\" oder \"Einfluss nehmen\".\nWenn das Obergericht demgegenüber auch letzteres von der LIS-Vereinbarung\nerfasst betrachte, verletze es die Eventualmaxime und allenfalls auch die Verhandlungsmaxime.\n\nb) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht ausdrücklich erwogen hat, die Interpretation der fraglichen Klausel (im Sinne einer objektivierter\nAuslegung) beinhalte keine neuen und damit unzulässigen Behauptungen, sondern vielmehr eine objektive Auslegung; Behauptungen zum tatsächlichen Willen\nbzw. Verständnis der Parteien lägen nicht vor (Urteil S. 29). Damit hat es - entgegen den Vorbringen der Beschwerde - die Frage beantwortet, ob es sich um Tat-\n(bzw. Sach-) oder Rechtsfragen handle. Ging es aber in diesem Zusammenhang\num Rechtsfragen, so stösst die Rüge einer Verletzung der Eventual- oder der\nVerhandlungsmaxime ins Leere.\n\nOb das Obergericht die in Frage stehende Klausel in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausgelegt hat, unterliegt der Überprüfung durch das Bundesgericht und\nist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde (§ 285 ZPO).\n\n5. Schliesslich macht der Kläger im Zusammenhang mit der \"bad leaver\"-\nKlausel geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf willkürlichen tatsächlichen\nAnnahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (Beschwerde C/7, S. 32 ff.).\n\na) Willkürlich sei zunächst die Annahme (Beschwerde Rz 133 ff.), wonach\nsich Karl D. damals (im Sommer 1993) mit dem Gedanken eines Stellenwechsels\ngetragen habe, insofern, als sie e contrario besage, dass D. damals noch nicht\nfest entschlossen gewesen sei, seine Stelle bei der Beklagten aufzugeben. Die\nAkten enthielten nichts, was den Standpunkt des Klägers widerlege, wonach D.\n- 17 -\n\n"}