{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:23", "Checksum": "aa6dfa5cd2e2f950e9adcd767767ca33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127\nRegeste:\nVerhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\n Das gleiche gilt mit Bezug auf die rechtliche Auslegung der \"bad leaver\"-\nKlausel bzw. die Interpretation des Begriffs \"Abwerben\"; der Kläger hat insbesondere im Rahmen seiner Berufungsduplik zu diesem Punkt Stellung genommen\n(OG II act. 153 S. 23 ff.), weshalb auch insoweit keine Gehörsverletzung vorliegt.\n\n2.3.3 Die Beklagte hatte sich in der Berufungsbegründung im Sinne eines\nEventualstandpunktes auf § 115 Ziff. 2 ZPO berufen, da der relevante Sachverhalt nunmehr ohne weiteres aus den Akten hervorgehe (OG act. 139 S. 30). Das\nObergericht hat - worauf der Kläger hinweist - die Frage, ob (auch) die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 ZPO erfüllt wären, gar nicht geprüft, da es schon aus anderen Gründen zur Verwertbarkeit des Beweisergebnisses gelangte. Insoweit gehen die entsprechenden Ausführungen des Klägers (Beschwerde S. 17 ff., Rz 60-\n84), wonach weder die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 noch von Ziff. 3 ZPO\nerfüllt seien, ins Leere. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, durften die in Frage stehenden Tatsachen dem Urteil ohne Rückgriff auf § 115 ZPO zugrundegelegt werden (vgl. im übrigen zum Konnex zu § 115 ZPO FRANK/STRÄULI/MESSMER,\na.a.O., § 148 N 2 und darauf verweisend SARBACH, a.a.O., S. 714 FN 118; LEUEN-\nBERGER, a.a.O., S. 322).\n\n2.3.4 Ebenso wenig stellt sich die Frage, ob die Beklagte nach ihrem \"letzten\nVortrag\" im Sinne von § 114 ZPO rechtsgenügende Behauptungen betreffend den\nAbwerbungsversuch aufgestellt hatte (Beschwerde S. 22 ff., Rz 85 ff.), nachdem\nsich die entsprechenden Tatsachen aus dem Beweisverfahren ergaben.\n- 13 -\n\nSoweit in diesem Zusammenhang vom Kläger wiederum eine Verweigerung\ndes rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (a.a.O., Rz 90 ff.) kann auf das vorstehend (lit. c) Ausgeführte verwiesen werden. Auf Grund der Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung musste für den Kläger klar sein, dass sich\ndie Frage der Zulässigkeit des Abstellens auf diese Tatsachen stellen würde, und\nder Kläger hat in der Berufungsantwort denn auch zu diesem Komplex Stellung\ngenommen.\n\n2.3.5a) In zeitlicher Hinsicht geht das Obergericht davon aus (Urteil S. 31),\nmassgebend sei einzig, ob das Gespräch mit Karl D. vor oder nach dem 20. Mai\n1992, dem Zeitpunkt der Berechtigung des Klägers am LIS, stattgefunden habe.\nDer Umstand, dass er D. erklärt habe, er könne ihm (natürlich) eine Stelle (bei der\nX. Bank) offerieren, womit er diesbezüglich eine gewisse Sicherheit hinsichtlich\nsolcher Kompetenzen übermittelt habe, spreche sodann wesentlich dafür, dass\ndieses Gespräch in einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in welchem der Kläger\ntatsächlich über solche Kompetenzen verfügt habe. Näher äussert sich das Obergericht über den Zeitpunkt des Gesprächs nicht.\n\nDer Kläger macht geltend (Beschwerde S. 24 ff.), das Gespräch mit Karl D.\nhabe in Wirklichkeit nicht vor oder unmittelbar nach seinem Übertritt zur X. Bank\nstattgefunden, sondern lange danach, was für die weitere rechtliche Beurteilung\ndes Sachverhaltes von wesentlicher Bedeutung sei. So habe er in der Berufungsantwort dargelegt, dass er als Generaldirektor der X. Bank verpflichtet gewesen\nsei, die Stellenbewerbung von D. entgegenzunehmen, wenn er der Auffassung\nwar, dieser komme für eine Stelle bei der X. Bank in Betracht. Ein Verbot zur Entgegennahme einer solchen Bewerbung hätte sich allenfalls auf die Zeit vor oder\nunmittelbar nach erfolgtem Übertritt beziehen können, aber sicher nicht auf eine\nBewerbung, die dem Kläger neun Monate nach dessen Übertritt unterbreitet worden sei. Eine solche Bestimmung hätte den Kläger zu einem rechtswidrigen Verhalten verpflichtet und wäre nach Art. 20 OR nichtig gewesen.\n\nb) Offenbar soll mit dieser Rüge beanstandet werden, dass sich das Obergericht hinsichtlich des Zeitpunktes nicht genauer festgelegt und insbesondere\nnicht festgestellt hat, dass das fragliche Gespräch erst lange nach dem Stellen-\n- 14 -\n\nwechsel des Klägers stattgefunden habe. Wie jedoch der Kläger selbst zum Ausdruck bringt, war das Obergericht nur dann zu einer solchen genauen zeitlichen\nFixierung des Gesprächs verpflichtet, wenn es dies für rechtlich erheblich gehalten hätte. Indem das Obergericht den genauen Zeitpunkt offen liess und lediglich\ndavon ausging, das Gespräch habe jedenfalls nach dem 20. Mai 1992 stattgefunden, brachte es zum Ausdruck, dass es eine genauere zeitliche Fixierung mangels rechtlicher Relevanz nicht für notwendig hielt. Ob dies zutrifft oder nicht, kann\nzum Thema der Berufung beim Bundesgericht gemacht werden; käme das Bundesgericht zum Schluss, es spiele für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes (Nichtigkeit der Verpflichtung) eine Rolle, in welchem (genauen) Zeitpunkt das\nGespräch zwischen dem Kläger und D. stattfand, und käme es weiter zur Auffassung, dem angefochtenen Urteil lasse sich diesbezüglich keine (genügende) tatsächliche Annahme entnehmen, könnte es dieses gestützt auf Art. 64 OG aufheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes an das Obergericht zurückweisen. Das Kassationsgericht kann demgemäss auf die Rüge nicht eintreten\n(§ 285 ZPO).\n\n2.3.6 Der Kläger macht geltend (Beschwerde S. 26 ff., Rz 106-109), aus\ndem Urteil des Obergerichts ergäben sich weder die Umstände, unter denen das\nfragliche Gespräch geführt wurde, noch dessen Inhalt.\n\n"}