{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits\ndarzulegen; der Richter legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde. Die hier verankerte Verhandlungsmaxime erfährt jedoch in Rechtsprechung\nund Lehre gewisse Abschwächungen. So darf unter Umständen abweichend von\nder Verhandlungsmaxime auf nicht (bzw. nicht genügend substantiiert) behauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen abgestellt werden\n(RB KGZ 1974 Nr. 17; Kass.-Nr. 2002/126 S v. 20.1.2003 i.S. T., Erw. II.7; vgl. ZR\n97 Nr. 87, 103 Nr. 77; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 54 N 3; HANS ULRICH W ALDER-\nRICHLI, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, § 17 FN 18; vgl.\nLEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton\nBern, Bern 2000, Art 89 N 2b; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur ZPO\ndes Kantons St.Gallen, Bern 1999, Art. 56 N 2b, je m.H.; zum Ganzen MARTIN\nSARBACH, Gedanken zur Verhandlungsmaxime, ZBJV 2000, S. 708 ff.; CHRISTOPH\nLEUENBERGER, Nicht behauptete Tatsachen als Ergebnisse des Beweisverfahrens, in: FS Franz Kellerhals, Bern 2005, S. 313 ff.). Wesentlich ist in diesem Fall,\ndass die Parteien Gelegenheit erhalten, sich zu äussern und allenfalls neue Behauptungen aufzustellen (Kass.-Nr. 99/418 S v. 30.9.2000 i.S. M. AG, Erw. III.5;\nSARBACH, a.a.O., S. 713; Leuenberger, a.a.O., S. 323).\n\nc) Im vorliegenden Fall erscheint insbesondere als bedeutsam, dass es nicht\num die gänzlich fehlende Behauptung einer Tatsache, sondern um den Fall der\nungenügenden Substantiierung einer Behauptung geht. Die Beklagte hatte - wie\nbereits erwähnt - mit ihrer Klageantwort die Behauptung aufgestellt, der Kläger\nhabe nach seinem Wechsel versucht, Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben. In\ndieser Behauptung war die dem Urteil zugrundegelegte konkrete Konstellation,\n- 11 -\n\nwonach der Kläger versuchte, Karl D. zum Stellenwechsel zu bewegen bzw. diesen in seinem (beabsichtigten Stellenwechsel) ermunterte, mitenthalten. Wenn\nvom Arbeitsgericht über die allgemeine Behauptung (Versuch der Abwerbung von\nMitarbeitern) Beweis abgenommen wurde und sich dabei ergab, dass der Kläger\neine bestimmte Person abzuwerben versucht hatte, ist es - immer unter der Voraussetzung, dass dem Kläger das rechtliche Gehör gewährt wurde (nachfolgend\nlit. d) - mit den Grundsätzen der (gemilderten) Verhandlungsmaxime vereinbar,\ndieses Ergebnis des Beweisverfahrens, welches eine Behauptung in zulässiger\nWeise konkretisiert, dem Urteil zugrundezulegen (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., S.\n318 f.). Dies steht insbesondere damit im Einklang, dass im Falle ungenügender\nSubstantiierung von Parteivorbringen der Richter im Rahmen seiner Fragepflicht\ngehalten ist, der Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (§ 55\nZPO). Auch hierin liegt eine Einschränkung bzw. Ergänzung der reinen Verhandlungsmaxime (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 55 N 2), und es wäre insofern\nnicht einzusehen, weshalb eine sich durch das Beweisverfahren ergebende\nnachträgliche Konkretisierung bzw. Substantiierung keine Berücksichtigung finden\nsollte.\n\nd) Die Parteien erhielten nach Abschluss des Beweisverfahrens vor Arbeitsgericht Gelegenheit, um sich zum Beweisergebnis zu äussern. Dabei brachte der\nKläger (sinngemäss) zum Ausdruck, dass über die Frage des Versuchs der Abwerbung von Mitarbeitern kein Beweis abzunehmen gewesen sei (AG II act. 127\nS. 6, Rz 6), weshalb er sich zu diesem Beweisthema (Beweissatz II/5) materiell\nnicht äusserte. Umgekehrt griff die Beklagte diesen Punkt in ihrer Stellungnahme\nzum Beweisergebnis auf und leitete daraus die heute in Frage stehende Behauptung (Versuch der Abwerbung von D.) ab (AG II act. 129 S. 20 ff.). Wie bereits erwähnt vertrat in der Folge des Arbeitsgericht in seinem (zweiten) Urteil wiederum die Auffassung, das vorliegende Beweisergebnis könne mangels hinreichender Substantiierung im Hauptverfahren nicht zur Grundlage des Urteils gemacht werden (OG act. 133 S. 51). Mit ihrer Berufungsbegründung trat die Beklagte dieser Auffassung entgegen und machte geltend, da sich der relevante\nSachverhalt ohne weiteres aus den Akten ergebe, stehe der Berücksichtigung zu\nihren Gunsten im Urteil nichts entgegen (OG act. 139 S. 30, Rz 79 f.). Spätestens\n- 12 -\n\nzu diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger Gelegenheit, um sich nicht nur zur\nFrage der Zulässigkeit der Berücksichtigung des Beweisergebnisses, sondern für\nden Fall der Berücksichtigung auch zum Beweiswert zu äussern. Dies hat er mit\nseiner Berufungsantwort getan (OG act. 142 S. 31 ff.); insbesondere hat er hier\nzur Frage, ob im Zusammenhang mit Karl D. ein Verhalten seinerseits vorliege,\nwelches unter die \"bad leaver\"-Klausel falle, Stellung genommen (OG act. 142 S.\n33, Rz 170 ff.). Insofern kann im Vorgehen der Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Klägers keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt\nwerden.\n\n"}