{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Dass sie sich gestützt auf die Erwägungen des Obergerichts veranlasst gefühlt habe, auf ihre Entscheidung, wonach\ndie beklagtischen Vorbringen betreffend Abwerbungen ungenügend substantiiert\nworden seien, zurückzukommen und diese ins Beweisverfahren aufzunehmen,\nhabe in ihrem Ermessensbereich gelegen und sei nicht zu beanstanden. Der Einbezug ins Beweisverfahren habe wiederum zur Folge, dass die dazu abgenommenen Beweise im weiteren Verfahren beachtlich gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die persönliche Befragung des Klägers zu dieser Frage, welche\nzwar von den Parteien nicht beantragt worden sei, gestützt auf § 149 Abs. 1 ZPO\naber von Amtes wegen habe erfolgen können. Die klägerische Argumentation mit\nBezug auf die ungenügende Substantiierung erscheine im Übrigen insoweit nicht\nkohärent, als der Kläger in der Berufungsduplik in anderem Zusammenhang selber davon ausgehe, es sei dem Arbeitgeber - der an der Abwerbung regelmässig\nnicht dabei sei - nicht möglich zu substantiieren, wie die Abwerbung im Einzelnen\nerfolgt sei, weshalb die allgemeine Behauptung genügen müsse.\n\n2.3.1 Der Kläger macht geltend, es habe seitens der Beklagten bis zu deren\nletzten Vortrag vor Arbeitsgericht keine Substantiierung des Abwerbeversuchs\nstattgefunden (Beschwerde S. 15 ff., Rz 50-59). Insbesondere habe das Arbeitsgericht im Urteil vom 11. September 2002 nochmals bestätigt, die Behauptung\nbetreffend Abwerbung von Mitarbeitern sei ungenügend substantiiert geblieben,\nund es habe beigefügt, dass nichts vorliege, was es der Beklagten verunmöglicht\nhätte, den von Karl D. beabsichtigten Stellenwechsel schon im Hauptverfahren\ndarzulegen und konkret darzutun, welche Vorwürfe den Kläger in diesem Zusammenhang träfen. Auch das Obergericht habe diese Feststellung nicht beanstandet; dagegen führe es aus, die Vorinstanz habe sich veranlasst gefühlt, \"auf\nihre Entscheidung, die beklagtische Behauptung in der Klageantwort betreffend\nAbwerbung sei ungenügend substantiiert, zurückzukommen und sie ins Beweisverfahren aufzunehmen\". Diese Erwägung sei - so der Kläger - aktenwidrig,\nnachdem das Arbeitsgericht in seinem zweiten Urteil ausdrücklich an seiner ursprünglichen Feststellung festhalte (Beschwerde Rz 56).\n- 9 -\n\nDie Rüge der Aktenwidrigkeit ist unbegründet. Mit der angefochtenen Feststellung (Urteil S. 27) hat das Obergericht lediglich zum Ausdruck gebracht, das\nArbeitsgericht habe sich angesichts der (gemäss § 104a GVG verbindlichen) Erwägungen im Rückweisungsbeschluss veranlasst gefühlt, diese Behauptung zum\nBeweis zu verstellen, ungeachtet der (nach seiner Auffassung) ungenügenden\nSubstantiierung. Der Hinweis auf das Rückkommen des Arbeitsgerichts bezieht\nsich insofern nicht auf die Würdigung der Behauptung als ungenügend substantiiert, sondern darauf, dass das Arbeitsgericht im zweiten Verfahren als Folge der\nRückweisung ein Beweisverfahren über diese Behauptung durchführte, was es im\nersten Verfahren noch abgelehnt hatte.\n\n2.3.2a) Im gleichen Zusammenhang macht der Kläger geltend (Beschwerde\nS. 16, Rz 57/58), selbst wenn das Arbeitsgericht auf seine Meinung der ungenügenden Substantiierung zurückgekommen wäre, wäre dies unerheblich. Entscheidend sei einzig, dass diese Einwendung der Beklagten tatsächlich ungenügend\nsubstantiiert gewesen sei und dass somit die Verstellung zum Beweis - entgegen\nder Auffassung des Obergerichts - nicht im Ermessensbereich des Arbeitsgerichts\ngelegen habe. Dementsprechend hätten - so der Kläger - die Behauptungen betreffend Abwerbung von Mitarbeitern dem angefochtenen Urteil gemäss §§ 113\nund 114 ZPO nicht zugrundegelegt werden dürfen.\n\nb) Es ist davon auszugehen, dass weder das Arbeitsgericht noch das Obergericht die Behauptung der Beklagten in der Klageantwort, wonach der Kläger\nnach seinem Stellenwechsel auch Mitarbeiter der Beklagten abzuwerben versucht\nhabe (AG act. 12 S. 12 und 23), als genügend substantiiert betrachtet haben. Das\nArbeitsgericht hat sowohl im ersten wie auch im zweiten Urteil ausdrücklich festgehalten, diese Vorbringen seien ungenügend substantiiert (vgl. OG I act. 33 S.\n16 und OG II act. 133 S. 51), und das Obergericht hat im hier angefochtenen Urteil dieser Betrachtungsweise jedenfalls nicht widersprochen, sondern festgehalten, die Einbeziehung ins Beweisverfahren habe zur Folge, dass die dazu abgenommenen Beweise im weiteren Verfahren beachtlich seien. Damit stellt sich die\nFrage, ob auch eine unsubstantiiert gebliebene Behauptung, über welche das Gericht (hier auf Anweisung der Oberinstanz) Beweis erhebt, dem Urteil zugrunde-\n- 10 -\n\ngelegt werden darf, wenn das Ergebnis des Beweisverfahrens zu einer Substantiierung führt und die (nunmehr substantiierte) Behauptung als bewiesen erscheinen lässt.\n\n"}