{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:23", "Checksum": "aa6dfa5cd2e2f950e9adcd767767ca33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127\nRegeste:\nVerhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. Novenrecht im Berufungsverfahren - Beweiswürdigung\n\nmüssen) überhaupt nicht mehr aufgegriffen worden. Die Frage, ob der Kläger Mitarbeiter abgeworben habe, sei damit erledigt gewesen sei (Rz 23/24). Für den\nKläger überraschend habe aber das Arbeitsgericht die Behauptung der Beklagten,\nder Kläger habe versucht, Mitarbeiter abzuwerben, in seinen Beweisauflagebeschluss vom 10. September 1999 aufgenommen, was überflüssig bzw. unzulässig\ngewesen sei, da über nicht substantiierte Behauptungen kein Beweis abzunehmen sei (Rz 25/26). Indessen habe der Kläger weder Anlass noch die rechtliche\nMöglichkeit gehabt, sich gegen diesen Beweissatz (bzw. die Beweisabnahme) zu\nwehren; das Arbeitsgericht habe in der Folge sein Vorgehen damit begründet,\ndass die Tragweite des obergerichtlichen Rückweisungsbeschlusses unklar gewesen sei (Rz 28). Schliesslich habe das Arbeitsgericht in seinem zweiten Teilurteil vom 11. September 2002 wiederum festgehalten, die entsprechenden Behauptungen der Beklagten seien ungenügend substantiiert, was es dem Kläger\nverunmögliche, zu den erst im Beweisverfahren eingebrachten Vorwürfen gehörig\nStellung zu nehmen (Rz 30, u.H.a. auf S. 51 des Teilurteils). Erstmals im Verlauf\ndes Beweisverfahrens (bzw. mit ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis) habe\nnämlich die Beklagte den Standpunkt vertreten, das LIS verbiete nicht nur eine\naktive Abwerbung und es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger oder Karl\nD. die Initiative für das Gespräch ergriffen hätten; ebenso habe die Beklagte\nerstmals im Verlauf des Beweisverfahrens darauf verwiesen, dass das Abwerbeverbot nicht nur in der LIS-Vereinbarung, sondern auch in der zwischen den Parteien am 21. September 1992 abgeschlossenen Austrittsvereinbarung enthalten\ngewesen, hier jedoch enger gefasst worden sei. Jedoch habe das Arbeitsgericht\nzu Recht erwogen, dass die Beklagte damit ihrem Standpunkt ein neues tatsächliches Verständnis der \"bad-leaver\"-Klausel zugrundelege, was unzulässig erscheine, zumal der Kläger keine Gelegenheit gehabt habe, seinerseits rechtzeitig\nUmstände in den Prozess einzubringen, die diese weitgehende Interpretation in\nFrage stellen könnten (Rz 35 ff.).\n\nb) Vor dem Hintergrund dieser Konstellation erachtet der Kläger wesentliche\nVerfahrensgrundsätze in zweierlei Hinsicht als verletzt:\n- 7 -\n\n- Obwohl die Beklagte im Hauptverfahren keine substantiierten Behauptungen über Abwerbungsversuche aufgestellt und insbesondere nicht behauptet habe, der Kläger habe versucht, Karl D. abzuwerben, gehe das Obergericht von der\nAnnahme aus, der Kläger habe versucht, Karl D. bei der Beklagten abzuwerben;\n\n- und obwohl die Beklagte selbst an den wenigen Stellen der Klageschrift\nund Replik (recte: Klageantwort und Duplik), in denen sie die angeblichen Abwerbungsversuche des Klägers erwähne, immer das Wort \"abwerben\" verwende, lege das Obergericht seinem Urteil die Annahme zugrunde, die fragliche Bestimmung des LIS habe nach dem Willen der Parteien nicht nur Abwerbung, sondern\njede Handlung des Klägers, die geeignet war \"die Motivation D.s für einen Weggang zu fördern\", untersagen wollen.\n\nAls verletzt erachtet der Kläger in diesem Zusammenhang § 54 Abs. 1 ZPO\n(Verhandlungsmaxime), § 114 ZPO (Eventualmaxime) und § 113 ZPO (Substantiierungspflicht). Weiter beinhalte die fehlende Möglichkeit, zu den Parteivorbringen der Gegenseite sachgerecht Stellung zu nehmen, eine Verweigerung des\nrechtlichen Gehörs (Beschwerde C.3, S. 14 f., Rz 43-49).\n\n2.2 Das Obergericht hat zum hier interessierenden Punkt erwogen (Urteil S.\n26 f.), die Beklagte habe bereits in ihrem ersten Parteivortrag (Klageantwort) behauptet, der Kläger habe nach seinem Wechsel zur X. Bank AG auch Mitarbeiter\nder Beklagten abzuwerben versucht, indessen habe das Arbeitsgericht dieses\nVorbringen als ungenügend substantiiert betrachtet. Im Rahmen des nach erfolgter Rückweisung durchgeführten Beweisverfahrens habe das Arbeitsgericht die\ngenannte Behauptung (dennoch) zum Beweis verstellt, wobei der Kläger persönlich sowie P. und Q. als Zeugen befragt worden seien.\n\nNach Auffassung des Obergerichts kann in diesem Zusammenhang dem\nEinwand des Klägers, wonach zufolge unterbliebener Beanstandung durch die\nBeklagte im ersten Berufungsverfahren die Frage der Abwerbung von Mitarbeitern\nerledigt gewesen sei und gar nicht mehr Gegenstand des Beweisverfahrens hätte\nbilden dürfen, nicht gefolgt werden. Mit dem Rückweisungsbeschluss sei das angefochtene Urteil aufgehoben worden und die erste Instanz zur Durchführung ei-\n- 8 -\n\n"}