{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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Das Obergericht hat das Teilurteil des Arbeitsgerichtes aufgehoben und\ndie Klage mit der (Haupt-)Begründung abgewiesen, der Kläger sei zwar grundsätzlich (zufolge stillschweigenden Zustandekommens einer Vereinbarung) am\nLIS-Beteiligungsprojekt berechtigt, ein Anspruch auf Zahlungen entfalle aber deshalb, weil er nach seinem Wechsel zur Bank X. versucht habe, einen Mitarbeiter\nder Beklagten abzuwerben bzw. zum Stellenwechsel zu ermuntern und somit als\n\"bad leaver\" im Sinne von Ziff. 6 (iii) lit. d der LIS-Vereinbarung zu qualifizieren sei\n(angefochtenes Urteil Ziff. 3.4.1 ff., S. 24 ff.). In diesem Zusammenhang macht\nder Kläger vorab geltend, das angefochtene Urteil basiere auf nicht erhobenen\nbzw. nicht hinreichend substantiierten Parteibehauptungen der Beklagten; er rügt\ninsoweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wie von weiteren\nwesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (lit. C, S. 5\nff. der Beschwerde).\n\n2.1a) Im Einzelnen macht der Kläger geltend, das Obergericht gehe davon\naus, dass er - der Kläger - Karl D. zu einem Stellenwechsel von der Beklagten zur\nX. Bank ermuntert habe (Beschwerde Rz 9). Es treffe diese Feststellung, obwohl\ndie Beklagte bis zu ihrem letzten Vortrag im Sinne von § 114 ZPO nie behauptet\nhabe, der Kläger habe Karl D. zu einem solchen Übertritt ermuntert. Der Kläger\nhabe daher keinen Anlass gehabt zu behaupten und zu beweisen, dass er mit D.\nerst über die Möglichkeit des Übertritts zur X. Bank gesprochen hatte, nachdem\nD. ihm versichert hatte, er sei ohnehin bereits fest entschlossen, seine Stelle bei\nder Beklagten aufzugeben (Beschwerde Rz 10). Ferner - so der Kläger (Beschwerde Rz 11) - habe das Obergericht angenommen, das LIS verbiete nicht nur\n\"das konkret aktive Abwerben\" von Mitarbeitern, sondern jede Handlung, die ge-\n- 5 -\n\neignet sein könnte, einen \"Unentschlossenen\" zu beeinflussen, ohne Rücksicht\ndarauf, von wem die Initiative für das Gespräch ausging. Diese Annahme habe es\ngetroffen, obwohl die Beklagte im Hauptverfahren nie geltend gemacht habe, eine\nsolche Abmachung habe dem Willen der Parteien bei Abschluss des LIS-\nVertrages entsprochen. Sie - die Beklagte - habe dem Kläger lediglich vorgeworfen, er habe versucht, Mitarbeiter der Beklagten \"abzuwerben\", ohne dies zu substantiieren.\n\nIm folgenden gibt der Kläger die Prozessgeschichte bzw. die einzelnen\nParteivorbringen im hier interessierenden Kontext wieder (Beschwerde S. 5 ff., Rz\n13-40). Er weist daraufhin, dass die Beklagte zwar verschiedene anderweitige\nEinwendungen näher substantiiert habe (etwa fehlende Passivlegitimation, Nichtzustandekommen des Vertrags usw.), dass sie aber ihre Behauptung, der Kläger\nhabe versucht, bei ihr Mitarbeiter abzuwerben und sei daher als \"bad leaver\" zu\nbetrachten, nirgends substantiiert habe; insbesondere habe sie bis zu ihrem letzten Vortrag nie erklärt, welche Mitarbeiter der Kläger abzuwerben versucht habe.\nZwar sei Karl D. einmal als Zeuge benannt worden, doch sei damit nicht gesagt\nworden, ob er selber das Objekt des angeblichen Abwerbeversuchs oder nur\nZeuge eines anderweitigen Abwerbeversuchs gewesen sei. Ebenso wenig seien\nder Zeitpunkt oder sonstige Umstände des angeblichen Abwerbeversuchs näher\nsubstantiiert worden (Rz 16 und 17). Der Kläger, der gewusst habe, dass er nie\neinen solchen Versuch unternommen hatte, habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte nach Abschluss des Schriftenwechsels ihren Standpunkt\nüber die fraglichen Bestimmungen des LIS ändern und geltend machen könnte,\ndiese umfassten auch ein Verhalten, bei welchem die Initiative nicht vom Kläger\nausgehe (Rz 18).\n\nBereits das Arbeitsgericht - so der Kläger weiter - habe in seinem ersten\nTeilurteil festgestellt, die entsprechenden Vorbringen der Beklagten seien trotz\nentsprechender Hinweise der Gegenseite ungenügend substantiiert geblieben (Rz\n21), und diese Thematik des \"bad leavers\" als Folge eines Abwerbeversuchs sei\nim ersten Berufungsverfahren von der Beklagten (im Gegensatz zur Frage, ob er\ndie Zustimmung der Beklagten zu seinem eigenen Stellenwechsel hätte einholen\n- 6 -\n\n"}