{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-06-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040127_2005-06-20.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/B52FD65D8ACBB9B0C125706000232CE4_AA040127.pdf", "Checksum": "fea028473de7a5d0acfa9df65671f919"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 20.06.2005 AA040127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhandlungsmaxime, Berücksichtigung von nicht oder nicht genügend substantiiert behaupteten Tatsachen -  Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung - Neue Rechtsbehauptungen -  Beschwerdelegitimation der vor Ober- oder Handelsgericht obsiegenden Partei (latente Beschwer) - Bindung der Berufungsinstanz an ihren vorangehenden Rückweisungsentscheid -  Eventualmaxime, Verhandlungsmaxime. 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AA040156 / cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber\n\nZirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2005\n\nin Sachen\n\nZ.,\n..., Bankdirektor,\n...,\nKläger, Appellat, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\ngegen\n\nY. Bank AG,\n...,\nBeklagte, Appellantin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ...\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerden gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2004 (LA020035/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Z. (nachfolgend: Kläger) trat am 1. September 1972 als Sachbearbeiter\nbei der Y. Bank AG (nachfolgend: Beklagte) ein und war ab 1989 als Generaldirektor und Vorsitzender der Geschäftsleitung tätig. In der ersten Hälfte September\n1992 kündigte er den Arbeitsvertrag mit der Beklagten mündlich, um zur X. Bank\nAG zu wechseln. Die Parteien verständigten sich in der Folge auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende September 1992.\n\nHinsichtlich der Gewinnbeteiligung der Geschäftsleitung und einzelner Kadermitglieder galt bei der Beklagten im fraglichen Zeitraum das \"Long-term-Incen-\ntive-Scheme\" (nachfolgend LIS). Für diesbezügliche Einzelheiten kann vorab auf\ndas angefochtene Urteil (S. 5) verwiesen werden; wesentlich ist im vorliegenden\nZusammenhang u.a. die Regelung, wonach bei Ausscheiden eines Kadermitgliedes aus den Diensten der Beklagten der Auszahlungsanspruch erhalten blieb,\nsofern der Betreffende nicht als sog. \"bad leaver\" qualifiziert wurde; in diesem Fall\nreduziert sich sein Anspruch auf Null.\n\n2. Mit Eingabe vom 15. April 1997 reichte der Kläger vorliegende (nachträglich präzisierte und ergänzte) Klage beim Arbeitsgericht Zürich ein und verlangte\nvon der Beklagten zur Hauptsache die Bezahlung der sich aus dem LIS zu seinen\nGunsten ergebenden Gewinnbeteiligung für die Jahre 1991 und (pro rata) 1992 in\nder Höhe von insgesamt mindestens Fr. 1'131'000.-- nebst Zins. Die Beklagte bestritt die Passivlegitimation und die Anspruchsberechtigung und berief sich daneben auf die \"bad leaver\"-Klausel. Mit Teilurteil vom 30. Oktober 1998 sprach das\nArbeitsgericht dem Kläger einen von der Beklagten zu bezahlenden Betrag von\nFr. 1'023'750.-- nebst Zins zu und verpflichtete diese überdies zur Auskunfterteilung und Einsichtgewährung in Geschäftsunterlagen für das Geschäftsjahr 1992.\nDagegen erhob die Beklagte Berufung. Mit Beschluss vom 30. August 1999 hob\ndas Obergericht das Teilurteil des Arbeitsgerichts Zürich auf und wies die Sache\n- 3 -\n\nzur Durchführung eines Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die erste\nInstanz zurück (OG I act. 47).\n\nNach Durchführung eines Beweisverfahrens verpflichtete das Arbeitsgericht\ndie Beklagte mit neuerlichem Teilurteil vom 11. September 2002 zu den gleichen\nLeistungen wie im ersten Teilurteil (OG II act. 133). Dagegen erhob die Beklagte\nwiederum Berufung an das Obergericht.\n\n3. Mit Urteil vom 28. Juni 2004 (KG act. 2) wies das Obergericht die Klage\nab und erklärte den Kläger für kosten- und entschädigungspflichtig.\n\n4. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.\n\na) Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger (KG act. 1 in Kass.-Nr.\nAA040127), das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Teilurteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 11. September 2002 sei zu bestätigen; eventuell sei die\nSache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz\nhat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet; die Beklagte beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 11 und 14).\n\nb) Die Beklagte beantragt mit ihrer Beschwerde (KG act. 1 S. 2 bis 3 in\nKass.-Nr. AA040156), es sei das Urteil des Obergerichts infolge unzutreffender\nBegründung aufzuheben, und es sei durch das Kassationsgericht ein Urteil mit\ndemselben Dispositiv wie das angefochtene Urteil, aber mit einer neuen Begründung zu fällen, welche verschiedene (wörtlich genannte) Begründungselemente\nenthalte; weiter stellt die Beklagte Eventual- bzw. Subeventualanträge, worin die\naufzunehmenden Begründungselemente variiert werden (a.a.O., S. 4/5). Auch in\ndiesem Zusammenhang verzichtet die Vorinstanz auf Vernehmlassung, während\nder Kläger beantragt, die Beschwerde sei im Umfang des Eintretens abzuweisen\n(KG act. 7 und 8).\n\n5. Beide Parteien haben die ihnen auferlegten Kautionen fristgerecht geleistet.\n- 4 -\n\n6. Der Kläger hat gegen das angefochtene Urteil auch eidgenössische Berufung an das Bundesgericht erklärt (vgl. OG act. 159; vgl. Beschwerde des Klägers S. 3, Rz 3).\n\nII. Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers\n\n(Kass.-Nr. AA040127)\n\n"}