6. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA ________, wird für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren mit insgesamt Fr. 5'000.-- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (adCG020163), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: