1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und es wird ihm in der Person von RA ________ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. - 15 - 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 372.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.