2. Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 85 ZPO) - zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Im weiteren ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Auslagen im Kassationsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO). Das Gericht beschliesst: