Dementsprechend sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist dabei auf § 92 ZPO hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.