Auch wenn sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, kann nicht gesagt werden, die Ergreifung der Beschwerde sei von Anfang an ersichtlich aussichtslos gewesen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RA Dr. Hubert Zürcher einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. Dementsprechend sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer zwar aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.