MESSMER, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO). Gemessen an diesem Massstab leidet der angefochtenen Entscheid an keinem Nichtigkeitsgrund. 10. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 14 - III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Er stellt jedoch auch für das Kassationsverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.