9. Mit seinen abschliessenden Vorbringen (Beschwerde Ziff. 5, S. 24 ff.) wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits vorstehend behandelten Ausführungen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht von Aussichtslosigkeit ausgegangen sei. Ein Nichtigkeitsgrund wird damit nicht nachgewiesen. Unbehelflich ist sein Einwand, wonach er sich auch dann gegen das Ansinnen der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzen würde, wenn er den Prozess auf eigene Kosten führen könnte; massgebend sind in diesem Zusammenhang nicht subjektive, persönliche Gesichtspunkte, sondern objektivierte Massstäbe; es kommt darauf an, ob eine vermögende Person "vernünftigerweise" den Prozess führen würde (FRANK/STRÄULI/