Die vorinstanzliche Prognose hinsichtlich der Beweisbarkeit eines strafbaren Verhaltens von Dr. K. ist nicht zu beanstanden. Es steht fest, dass es für die Bejahung der Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 2 OR des Nachweises einer strafbaren Handlung bedarf (vgl. BK-BREHM, N 71 zu Art. 60 OR), wobei dieser Nachweis, wie bereits gesagt, dem Beschwerdeführer obliegt. Dass ein solcher Nachweis - zumal hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes - nach 18 Jahren wenn überhaupt, nur schwer zu erbringen ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen.