habe (Beschluss S. 13/14). Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern der Zeitablauf die aktenmässig feststehenden Handlungen verändern sollte; ebensowenig zeige sie auf, inwiefern der Beschwerdeführer diese Handlungen durch Zeugen belegen müsste. Soweit aber der Beschwerdeführer sich vorsorglich auf Sachverständige als Zeugen berufen habe, gehe es um die damals schon bekannten Auswirkungen der Psychopharmaka sowie um Voraussetzungen und Durchführungsart von Zwangsisolationen, mithin um eindeutig widerrechtliche und strafbare Zwangshandlungen gegen den Beschwerdeführer, für deren angebliche Rechtmässigkeit die Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei.