c) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer an anderer Stelle (Beschwerde S. 24, Ziff. 4.4.4-5) Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vor, wenn das Obergericht es als "sehr unwahrscheinlich" erachtet, dass es dem Beschwerdeführer gelingen könnte, "nach 18 Jahren und wohl im Wesentlichen mit Zeugen" nachzuweisen, dass Dr. K. sich einer der genannten Straftaten schuldig gemacht - 13 -