Der Beschwerdeführer hat es sich (durch sein langes Zuwarten) weitgehend selbst zuzuschreiben, dass sich im Hinblick auf die Frage der Verjährung nunmehr vor allem die Frage des Vorliegens strafbarer Handlungen stellt; unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass insofern eine Beweislastumkehr zulasten der Beschwerdegegnerin stattfindet.