Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter auf die "äusserst rudimentäre Krankengeschichte" verweist, welche nicht den Anforderungen an eine seriöse Dokumentation entspreche, ändert dies nichts an daran, dass der Nachweis strafbarer Handlungen seitens der Beschwerdegegnerin heute mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein dürfte. Nicht stichhaltig ist auch der Hinweis auf eine Umkehr der Beweislast (Beschwerde S. 20): Der Beschwerdeführer hat es sich (durch sein langes Zuwarten) weitgehend selbst zuzuschreiben, dass sich im Hinblick auf die Frage der Verjährung nunmehr vor allem die Frage des Vorliegens strafbarer Handlungen stellt;