Erw. 4), nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach keine Hinweise dafür ersichtlich seien, dass Dr. K. von einem Handeln der ihm unterstellten Ärzte erfahren hätte, welches die erwähnten Straftatbestände "überschritt" (recte: erfüllte) und er solches für die Zukunft, ohne zu intervenieren, in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz hielt sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch in diesem Zusammenhang im Rahmen des Zulässigen.