Der Beschwerdeführer begründet nicht konkret, inwiefern die in Frage stehende Feststellung willkürlich oder gehörsverweigernd sein soll; man kann sich daher fragen, ob die Rüge den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) genügt. Sie ist jedoch ohnehin materiell unbegründet. Wenn das Obergericht erwog (Beschluss S. 13), es bestünden jedenfalls keine Hinweise dafür, dass Dr. K. eine Fehlbehandlung des Beschwerdeführers erkannt, und schon gar nicht, dass er als deren Folge eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe, ist dies zumal im vorliegenden Zusammenhang, wo es um eine vorläufige Prüfung geht (vgl. vorstehend