a) Soweit sich die Vorbringen unter dieser Rüge auf die objektiven Straftatbestände beziehen, kann im Lichte des vorstehend Ausgeführten (Ziff. 6) mangels Erheblichkeit bzw. zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses wiederum davon abgesehen werden, auf die Rüge einzutreten. Einzugehen ist auf die Rüge hingegen insoweit, als damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur subjektiven Seite des Tatbestandes in Frage gestellt werden.