insofern beruht seine Annahme auf Parteivorbringen. Wenn das Obergericht allenfalls bestimmte Aspekte ausser Acht liess (z.B. die Frage der erforderlichen hohen Fremd- oder Selbstgefährdung), berührt dies nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die rechtliche Würdigung. 8. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Gehörsverweigerung und macht gleichzeitig den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen bzw. willkürlichen tatsächlichen Annahme geltend (Beschwerde Ziff. 4, S. 19 ff.)