Grundsätzlich ist aus den gleichen wie bereits zuvor genannten Gründen auch auf diese Rüge nicht einzutreten, nachdem sie sich auf die vorinstanzlichen Annahmen zu den objektiven Straftatbeständen bezieht. Zudem wäre die Rüge auch unbegründet. Das Obergericht stellt für die Frage, ob die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung wahrscheinlich sei oder nicht, in tatsächlicher Hinsicht ausdrücklich (und mit Aktenhinweisen) auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf Teile der von Beschwerdegegnerin eingereichten Krankengeschichte ab (Beschluss S. 10 f.); insofern beruht seine Annahme auf Parteivorbringen.