7. Der Beschwerdeführer rügt weiter (Beschwerde Ziff. 3, S. 17 ff.) eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz stelle namentlich im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Freiheitsberaubung wie auch des Amtsmissbrauchs auf tatsächliche Voraussetzungen ab, welche von der Beschwerdegegnerin weder behauptet noch nachgewiesen worden seien. - 11 -