O., N 1 zu § 291; vgl. Pra 2002 Nr. 113). Diesfalls hat sich ein allfälliger Mangel in der angefochtenen (Eventual-)Begründung wegen des Bestandes der unanfechtbaren bzw. nicht angefochtenen Haupt- oder Alternativbegründung nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt, was gemäss § 281 ZPO Voraussetzung für eine Kassation wäre.