Hat der Richter seine Entscheidung nämlich mehrfach begründet, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Begründungsvarianten als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zi- vil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 24; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 zu § 291;