Nachdem sich die Beschwerde mit dieser selbständigen Begründung, die geeignet ist, den angefochtenen Entscheid allein zu tragen, im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter auseinandersetzt (bzw. eine nachfolgende Beanstandung sich als unbegründet erweist, vgl. Erw. 8b), erübrigt es sich, auf die oben genannte Rüge einzutreten. Hat der Richter seine Entscheidung nämlich mehrfach begründet, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden.