Wie bereits erwähnt hat das Obergericht in einer Eventualbegründung erwogen, selbst wenn die objektiven Straftatbestände von Art. 122, 183 oder 312 StGB erfüllt wären, fehle es immer noch am Nachweis des vorsätzlichen Handelns bei Dr. K. (Beschluss S. 12/13). Nachdem sich die Beschwerde mit dieser selbständigen Begründung, die geeignet ist, den angefochtenen Entscheid allein zu tragen, im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter auseinandersetzt (bzw. eine nachfolgende Beanstandung sich als unbegründet erweist, vgl. Erw. 8b), erübrigt es sich, auf die oben genannte Rüge einzutreten.