c) Im Zusammenhang mit der Prüfung der Organeigenschaft wird somit kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. - 10 - 6. Der Beschwerdeführer beanstandet im folgenden (Beschwerde S. 14 ff., Ziff. 2.3) die Feststellung der Vorinstanz, wonach (schon) die objektive Seite der einzelnen Straftatbestände (Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch) nicht erfüllt sei.