Soweit sich der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt auf BGE 128 III 76 ff., 80 (= Pra 2002 Nr. 56) beruft, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht mit diesem Entscheid seine in BGE 122 III 225 wiedergegebene Praxis ändern wollte. Wesentlich ist zudem, dass es in BGE 128 III 76 ff. - anders als vorliegend - um einen Fall öffentlichrechtlicher Staatshaftung handelte, bei welcher der Kanton für alle Verrichtungen seiner Beamten und Angestellten in Ausübung amtlicher Verrichtungen einzustehen hatte; für die Frage der privatrechtlichen Organeigenschaft lassen sich insoweit ohnehin keine unmittelbaren Schlüsse ziehen.