Hier steht nicht eine derartige Form der Delegation in grundsätzlichen, insbes. unternehmerischen Angelegenheiten zur Debatte, sondern es geht allein um die medizinische Behandlung und Betreuung einzelner Patienten im Rahmen des selbständigen Aufgabenbereichs eines Oberarztes. Diese Stellung unterscheidet sich von derjenigen eines Chefarztes oder ärztlichen Direktors mit eigener Handlungs-, Führungs und Organisationsverantwortung, welche in der Regel Organverantwortung begründen (vgl. BRÜHWILER-FRÉSEY, in: Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994, S. 289).