Dem steht nicht entgegen, dass die (mit Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgte) Delegation von Aufgaben und Kompetenzen durch ein Organ an eine Drittperson unter Umständen deren Organstellung begründen kann, wenn sie in der Folge in massgebender Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt (funktioneller Organbe-griff; vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 515; FORSTMOSER/M.-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 19 N 18; BSK ZGB I-HUGUENIN, N 13 ff. zu Art. 54/55 ZGB). Hier steht nicht eine derartige Form der Delegation in grundsätzlichen, insbes.