geblichen Zeitraum andere Personen als Chefarzt Dr. K. - insbes. der hier zuständige Oberarzt Dr. M. - in der Geschäftsleitung bzw. im medizinischen Gesamtbereich der Beschwerdegegnerin grundsätzliche Entscheidbefugnisse hatten. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ohne Setzung eines Nichtigkeitsgrundes die Organeigenschaft auf Dr. K. begrenzen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die (mit Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgte) Delegation von Aufgaben und Kompetenzen durch ein Organ an eine Drittperson unter Umständen deren Organstellung begründen kann, wenn sie in der Folge in massgebender Weise an der Willensbildung der Gesellschaft teilnimmt (funktioneller Organbe-griff;