b) Massgebend für die Frage der Abgrenzung zwischen Organhaftung der Gesellschaft (Art. 55 Abs. 2 ZGB) - zur (an zusätzliche Voraussetzungen gebundenen) Haftung des Geschäftsherrn für Hilfspersonen (Art. 55 OR) ist der vom Obergericht in diesem Zusammenhang angerufene BGE 122 III 225. Nach diesem Entscheid, der sich seinerseits auf die massgebliche Lehre und Rechtsprechung stützt, sind als Organ einer Person jene Personen zu betrachten, welche durch Gesetz, Statuten oder aufgrund der faktischen Organisation an der Willensbildung der Gesellschaft teilhaben und auch mit entsprechender rechtlicher oder tatsächlicher Entscheidkompetenz ausgestattet sind. Es genügt danach nicht,