Sie erhielten delegierte Organkompetenz, mit der sie den Zweckartikel der Gesellschaft selbständig wahrnähmen. Wenn daher die Vorinstanz den im Falle des Beschwerdeführers zuständigen Oberarzt Dr. M. unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 III 225 ff.) nicht als Organ, sondern als Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR einstufe, verkenne es die erwähnten Grundsätze, wie sie insbesondere in BGE 128 III 76 ff. zum Ausdruck gebracht würden. Mit ihrer Begründung schliesse die Vorinstanz die Haftung der Beschwerdegegnerin aus Art.