LS 813.11] sowie Patientenrechtverordnung von 1991 [LS 813.13]). Delegiere - so der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Literatur und Rechtsprechung weiter - ein Organ oder eine Organperson, hier also der ärztliche Leiter der Klinik (Chefarzt), seine Aufgaben hinsichtlich der Behandlung von Patienten an seine Oberärzte, was mit ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung des Verwaltungsrates erfolgen könne, würden diese in die Organverantwortung einbezogen. Sie erhielten delegierte Organkompetenz, mit der sie den Zweckartikel der Gesellschaft selbständig wahrnähmen.