5.a) Zur Frage, wer bei der Beschwerdegegnerin zum fraglichen Zeitpunkt Organstellung innehatte, verweist der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 11 ff., Ziff. 2.2) einleitend auf die (damaligen) Statuten sowie den Handelsregistereintrag der Beschwerdegegnerin, wonach deren Gesellschaftszweck in der Aufnahme, Betreuung und allenfalls Behandlung von Patienten und Patientinnen bestanden habe; ferner verweist er auf die gesetzliche Regelung der Geschäftsführung bzw. - 8 -