Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesses (noch) nicht darum geht, die Rechtslage abschliessend zu klären, sondern lediglich darum, ob sich der Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung gewisse Erfolgschancen ausrechnen kann, welche sein Rechtsbegehren als ernsthaft erscheinen lassen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 21a, b zu § 84 ZPO). Die Subsumtion der erhobenen Rügen unter die zutreffende Rechtsnorm ist im übrigen Aufgabe des Kassationsgerichts (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).