AA040111 v. 5.11.2004 i.S. L., Erw. II/3b). Eine Einschränkung der Kognition auf klare Rechtsverletzung würde bedeuten, dass im Ergebnis der Anspruch der Parteien auf unentgeltliche Prozessführung einen im Gesetz nicht vorgesehenen verkürzten Rechtsschutz erfahren würde. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Prozesses (noch) nicht darum geht, die Rechtslage abschliessend zu klären, sondern lediglich darum, ob sich der Gesuchsteller zur Zeit der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung gewisse Erfolgschancen ausrechnen kann, welche sein Rechtsbegehren als ernsthaft erscheinen lassen (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.