4. Die Hauptfrage lautet vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen hat (§§ 84, 87 ZPO). Die entsprechenden Bestimmungen gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO). Die sich im Zusammenhang mit den Prozessaussichten stellenden materiellen Fragen stellen Vorfragen dar, welche vom Kassationsgericht nach ständiger Praxis wie die Hauptfrage frei - also nicht nur unter dem Gesichtspunkt des klaren Rechts - überprüft werden (RB 1990 Nr. 65; zuletzt Kass.-Nr.